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BGH Beschluss vom 12.09.1986 – 2 StR 449/86

2. Strafsenat

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43 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 449/86 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen 1. Klaus-Dieter Sc n GE aus AWB. geboren am

2.

VE :55: in LER (Frankreich), zur Zeit in

Untersuchungshaft,

Günther C EB , geboren am 1960 in FOR, NG zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u. a.

.2- 43

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. September 1986 gemäß § 349 Abs. 2 - 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Der Nebenklägerin Elisabeth Pu

wird für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe gewährt. Ihr wird Rechtsan-

walt Franz BER aus AI beige-

ordnet.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 1985 im Strafausspruch dahin geändert, daß die Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt werden.

Die weitergehenden Revisionen der Ange-

klagten werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes, schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe und zusätzlich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von je zehn Jahren verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten gegen diese Entscheidung sind im wesentlichen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Änderung der Strafaussprüche beruht auf § 54 Abs. 1 St6B in der Fassung des nach Verkündung des angefochtenen Urteils in Kraft getretenen 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986, der auch für das vorliegende Verfahren Anwendung findet (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354 a StPO).

Der vom Verteidiger des Angeklagten sch im Schriftsatz vom 17. März 1986 behauptete Verstoß gegen 8§ 261 StPO

ist nicht erwiesen.

Müller Maier Theune

Niemöller Gollwitzer