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BGH Beschluss vom 03.09.1986 – 2 StR 447/86

2. Strafsenat

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42 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 447/86 BESCHLUSS

"26C

in der Strafsache

gegen

Arasaratnam MM aus CORE, geboren am GE 1956 in ri - EN (Sri Lanka),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung

wıml

27 4L

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 1986 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers vom 25. Juni 1986 auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom

28. Mai 1986 wird verworfen.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten am

17. Februar 1986 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Gegen dieses Urteil legte der Nebenkläger am 24. Februar 1986 Revision ein, die er selbst mit einem am 25. Februar 1986 beim Landgericht eingegangenen Schreiben begründete. Nachdem das Urteil dem Nebenkläger am 17. April 1986 zugestellt worden und eine weitere Revisionsbegründung nicht eingegangen war, verwarf das Landgericht die Revision durch am 18. Juni 1986 zugestellten Beschluß vom 28. Mai 1986 als unzulässig.

Mit am 25. Juni 1986 eingegangenem undatiertem Schreiben beantragte der Nebenkläger Entscheidung des Revisionsgerichts.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Da die Revision des Nebenklägers nicht gemäß § 390 Abs. 2 i.V.m. S 397 Abs. 1 StPO mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift begründet wurde, hat sie das Landgericht nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. l StPO zu Recht verworfen, § 346 Abs. 1 StPo.

Herdegen Müller Theune

Niemöller Gollwitzer