Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 26.08.1986 – 5 StR 415/86

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Maurer Felice C ER aus Du, geboren am | 1949 in GEB Kreis BB (Italien),

zur Zeit in Haft,

wegen Geldfälschung

60

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. August 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. März 1986 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Revision hat mit der nach 5 338 Nr. 1 Buchst. a) StPO zulässig erhobenen Besetzungsrüge Erfolg.

Das Gericht war mit dem Schöffen Franz | nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dieser ist vom Wahlausschuß

des Amtsgerichts Hildesheim am 8. November 1984 zum Hilfsschöffen für die Strafkammern des Landgerichts gewählt worden. Er wurde anstelle des nach § 54 Abs. 1 in Verb.

mit § 77 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 GVG von der Dienstleistung

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-26/5-str-415-86#rd_2

entbundenen Hauptschöffen Hermann > zur Sitzung herangezogen. Eine Auslosung der Reihenfolge, in der die Hilfsschöfffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten

(s 45 Abs. 2 Satz 4 in Verb. mit § 77 Abs. 1 GVG), hatte nicht stattgefunden. Sie ist seit der Neuregelung durch

das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vorgeschrieben.

Der Schöffe Hartmann war daher nicht der gesetzliche Richter (BGH StV 1984, 192 = NStZ 1984, 274). Das nötigt nach

§ 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurück-

verweisung der Sache.

Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel