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BGH Urteil vom 19.08.1986 – 5 StR 702/85

5. Strafsenat

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5_ StR 702/85

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

Norbert PD aus geboren an > 1942 in SB,

wegen Diebstahls

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SE

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 19. August 1986 an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann

Schuster

Rebitzki

Dr. Niepel

als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht > in der Verhandlung,

Bundesanwalt GEE>

bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt BD aus DO 7]

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor v. BD

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

z3E

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Januar 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in

vier Fällen zu Freiheitsstrafe verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision rügt Verletzung

des § 230 Abs. 1 StPO, weil am letzten Hauptverhandlungs-

tage ohne den Angeklagten verhandelt worden ist, und erhebt

die allgemeine Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

l. Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch. Gemäß § 231 Abs. 2 StPO durfte die Strafkammer den letzten Fortsetzungstermin in Abwesenheit des Angeklagten durchführen.

Die Behauptung des Angeklagten, er habe sich an jenem Tage rechtzeitig von seiner Wohnung in Hamburg-Poppenbüttel auf den Weg zum Gericht begeben, an dem von

ihm benutzten Kraftwagen sei jedoch unterwegs ein Defekt aufgetreten, ist allerdings durch die Ermittlungen

des Senats nicht widerlegt. Die behauptete Panne hinderte aber den Angeklagten nicht, seinen Weg zum Gericht

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auf andere Weise fortzusetzen. Der Wagen war von einem Bekannten gemietet und gefahren worden. Der Angeklagte mußte daher nicht bei dem Fahrzeug verbleiben, bis

die Panne an Ort und Stelle behoben war oder der Wagen in eine Werkstatt abgeschleppt wurde. Dafür konnte

der Fahrer sorgen, zumal die damalige Ehefrau des Angeklagten, die mitgefahren war, als Hilfe zur Verfügung stand und der Fahrer daher den Wagen auch nicht nur vorübergehend ungesichert hätte stehen lassen müssen. Der Angeklagte hätte vom Ort der Panne aus die nächstgelegene S-Bahnstation Poppenbüttel zu Fuß in etwa

20 Minuten, also spätestens gegen 8.30 Uhr erreichen können. Hätte die dann bis zu dem auf 9.00 Uhr festgesetzten Verhandlungsbeginn noch verbliebene Zeit

nicht ausgereicht, um bei Gericht pünktlich einzutreffen, hätte sich der Angeklagte von der S-Bahnstation aus

mit dem Gericht telefonisch in Verbindung setzen können. Das alles war für jede auch nur durchschnittlich umsichtige Person unübersehbar. Der Angeklagte ist "intellektuell gut leistungsfähig" (UA S. 248). Die Feststellungen

über seine Lebensführung weisen ihn als geschickt und gewandt aus. Der Senat ist daher davon überzeugt, daß der Angeklagte die dargelegte Möglichkeit, trotz des Defekts am anfänglich gewählten Verkehrsmittel zum letzten Verhandlungsabschnitt doch noch zu erscheinen, erkannt hat. Da er sie mithin bewußt nicht genutzt

hat, ist er der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben. Diese zu Ende zu führen, war daher die Strafkammer durch seine Abwesenheit nicht gehindert.

SE

2. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde deckt Rechtsfehler nicht auf.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster Rebitzki Niepel