Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 12.08.1986 – 5 StR 364/86
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 364/86 j 56
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den technischen Schichtleiter Dieter Mm gie aus ze, geboren am EB 1950 in ı. ,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. August 1986 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 11. Februar 1986 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
Zur Besetzungsrüge bemerkt der Senat:
Die Nichtberücksichtigung der Vorschlagsliste II aus dem Bezirk Wilmersdorf macht die Wahl der Hilfsschöffen nicht ungültig. Die Vorschlagsliste II lag nach dem Revisionsvorbringen allen Ausschußmitgliedern vor, als sie sich entschlossen, nur die Vorschlagsliste I aus dem Bezirk Wilmersdorf bei der Wahl der Hilfsschöffen heranzuziehen. In welcher Weise sie die Wahl durchführten, war ihrem pflichtgemäßen Ermessen überlassen; § 42 GVG schreibt nicht vor, wie die Schöffenwahl durchzuführen ist. Dem Wahlausschuß stand es deshalb frei, sich bei der Wahl‘ der Hilfsschöffen auf einen Teil der ihnen vorliegenden Vorschlagsliste zu beschränken. Daß es hierbei gegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GVG verstoßen hat, oder daß die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht, trägt die Revision nicht vor.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepei