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BGH Beschluss vom 30.07.1986 – 2 StR 362/86

2. Strafsenat

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51 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 362/86 BESCHLUSS Zc - er

in der Strafsache

gegen

l. Paul K EEE zus AU. dort seporen am I) 1964, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Udo Kl EEE aus AWMER, dort geboren am

GEB 1 96:, zur zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Vergewaltigung u.a.

So

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 30. Juli 1986 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Februar 1986

werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch erhält der Schuldspruch folgende

Fassung:

Der Angeklagte KÜEEEEER ist der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Nöti-

gung schuldig.

Der Angeklagte KIN ist der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung schuldig.

Die Liste der angewendeten Vorschriften lautet:

Keitner: SS 177, 178, 240, 25 StGB

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Gründe§

Der Schuldspruch war durch Aufnahme des Vorwurfs der sexuellen Nötigung (§ 178 StGB) zu ergänzen, weil beide Angeklagte mit dem Opfer auch Mundverkehr ausgeführt haben. Für den Angeklagten x GER tritt der Vorwurf der Nötigung (S 240 StGB) hinzu, weil er das Opfer dazu gezwungen hat, sich ein Reizstoffsprühgerät in die Scheide einzuführen. § 265 StPO steht der Ergänzung des Schuldspruches nicht entgegen: die uneingeschränkt geständigen Angeklagten hätten sich bei Erteilung des unterbliebenen Hinweises nicht anders

als geschehen verteidigen können.

Der Senat hat die Liste der angewendeten Strafvor-

schriften der Schuldspruchergänzung angepaßt.

Herdegen Müller Meyer

Niemöller Gollwitzer