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BGH Beschluss vom 28.07.1986 – 2 StR 396/86

2. Strafsenat

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25 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 396/86 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Gustav Adolf M u zus x Gm geboren am EEE 19365 in Ko, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Geldfälschung

- 2 - 235

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom

26. Februar 1986, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision ist mit der Sachbeschwerde erfolgreich. Das Landgericht hat eine aus zwei Teilakten (Fälle Bl und rm bestehende Fortsetzungstat der Geldfälschung angenommen und zum Fall | folgendes festgestellt:

Der Angeklagte sprach im April 1984 den Zeugen BE darauf an, Falschgeld abzusetzen, und schlug ihm vor, nach PER zu fahren, um dort auf dem Schwarzmarkt falsche Hundertmarkscheine an den Mann zu bringen. Darauf ging | aber

nicht ein, weil ihm dies zu riskant erschien.

Das Landgericht wertet dieses Verhalten des Angeklagten als versuchte Geldfälschung im Sinne des 8 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Dem kann nicht gefolgt werden. Mit dem bloß wörtlichen Angebot an BE, ihm Falschgeld zu überlassen, und dem Vorschlag, es anschließend in | an den Mann zu bringen, hat der Angeklagte noch nicht versucht, Falschgeld in Verkehr zu bringen (§ 22 StGB). Dies wäre nur dann der Fall, wenn er dem Zeugen oO | in eigener Verfügungsgewalt befindliches, zur Übergabe bereitgehaltenes Falschgeld tatsächlich angeboten und BER dessen Entgegennahme abgelehnt hätte (v. Olshausen, StGB 11. Aufl. 8 147 Anm. 1 a.E.). Das ist jedoch nicht festgestellt. Die Feststellungen lassen vielmehr die Möglichkeit offen, daß sich die gefälschten Hundertmarkscheine, als der Angeklagte sie dem Zeugen a | anbot, noch im Gewahrsam des Mitangeklagten Do 3 | befanden. Mit einem nur wörtlichen Angebot der Lieferung von Falschgeld, das er sich erst noch selbst von seinem "Hintermann" beschaffen muß, um die in Aussicht gestellte Übergabe vornehmen zu können, setzt der Anbietende aber noch nicht zum Inverkehrbringen des Falschgeldes an. Unter "Inverkehrbringen" versteht das Gesetz in den 88 146, 147 StGB erst denjenigen Vorgang, durch den der Täter das Falschgeld derart aus seinem Gewahrsam entläßt, daß ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des Falschgelds zu bemächtigen und mit ihm nach seinem Belieben umzugehen, es insbesondere weiterzuleiten (R6St 67, 167 f; BGH NJW 1952, 311; BGH JR 1976, 294; BGHSt 27, 255, 259; Herdegen in LK 10. Aufl. 8 146 Rdn. 13). Ein Angebot, das - da der Anbietende noch keine

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Verfügungsgewalt über das Falschgeld erlangt hat - nur das Versprechen enthält, im Falle der Annahme das Falschgeld zu besorgen und es dann dem Abnehmer zu übergeben, stellt sich noch nicht als Versuch des Inverkehrbringens, sondern

in Bezug hierauf lediglich als Vorbereitungshandlung dar.

Die Verurteilung muß deshalb aufgehoben werden. Die Aufhebung erfaßt auch den Fall REM, weil das Landgericht beide Fälle als Teilakte einer einzigen Fortsetzungstat

gewertet hat.

Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß, wenn wiederum nur ein bloß wörtliches Angebot festgestellt werden sollte, im Fall | eine Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zur Geldfälschung in der Form des Sichverschaffens von Falschgeld in Betracht kommt (8 30 Abs. 1 1.V.m. 8 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Bei einer Verurteilung

des Angeklagten unter diesem Gesichtspunkt würden sich

die Fälle BP und R@MP alıerdings als zwei selbständige Taten darstellen. Die Annahme einer Fortsetzungstat schiede aus; denn es fehlt im Verhältnis zwischen der versuchten Anstiftung eines anderen, sich Falschgeld zu beschaffen, und dem eigenen Inverkehrbringen von Falschgeld jedenfalls an der Gleichartigkeit der Begehungsweise (vgl.

statt aller Lackner, StGB 16. Aufl. vor § 52 Anm. 3

a aa).

Der Senat hat die Voraussetzungen, unter denen das Revisionsgericht den Haftbefehl aufheben kann (8 126 Abs. 3 in Verbindung mit 8 120 Abs. 1 StPO), im vorliegenden Fall nicht für gegeben erachtet.

Herdegen Müller Meyer

Niemöller Gollwitzer