Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 01.07.1986 – 4 StR 306/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 306/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hermann Norbert Sch ae aus cu, dort geboren am MB. EB 1962, zur Zeit in Haft,

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

1. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Februar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist begründet.

Nach den Feststellungen hatte die Wirtin der Gaststätte BEE -2fE& den Angeklagten zum Verlassen des Lokals aufgefordert. Er legte jedoch die Füße auf den Tisch und mißachtete auch eine zweite Aufforderung, sich zu entfernen. Die Wirtin machte darauf Anstalten, die Polizei anzurufen. In diesem Moment löste sich Winfried BaWb mit der Ankündigung "Dem zeige

ich es mal" vom Buffet, an dem er gestanden hatte. Mit den

Worten "Hast du nicht gehört, was die Wirtin gesagt hat" begab er sich unter den Augen der "dieses Verhalten stillschweigend billigenden Gastwirtin" (UA 6) seitlich hinter den Stuhl des Angeklagten, versuchte ihn hochzuziehen und versetzte ihm, als er immer noch nicht aufstand, eine Ohrfeige. Der Angeklagte zog blitzschnell ein Klappmesser hervor, öffnete es und versetzte Ba einen Stich in den Unterbauch. Danach flüchtete er, wurde aber von Gästen ein-

geholt und der herbeigerufenen Polizei übergeben.

Das Landgericht nimmt an, das Tatopfer Ba@B habe unter den Voraussetzungen der rechtfertigenden Nothilfe (§ 32 StGB) zur Beendigung des vom Angeklagten begangenen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) gehandelt; dagegen habe sich der Angeklagte nicht zur Wehr setzen dürfen. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt seiner weiteren Würdigung des Geschehens hat es indessen nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.

Im Falle der Nothilfe darf der Nothelfer nicht mehr Rechte geltend machen, als der Angegriffene selbst ausüben will; er darf seine Hilfe nicht aufdrängen (BGHSt 5, 245, 248). Daß Ba@iR im stillschweigenden Einvernehmen mit der Gastwirtin gegen den Angeklagten vorging, wie das Landgericht meint, folgte hier nicht von selbst aus den Umständen. Ba löste sich vielmehr aus eigenem Antrieb in einem Augenblick vom Buffet, als die Wirtin im Begriffe stand, polizeiliche Hilfe zu rufen. Solche Hilfe war offenbar auch schnell erreichbar, denn nachdem der Angeklagte von den ihn verfolgenden Gästen ergriffen war, wurde er der Polizei übergeben. Darüber hinaus legten es die geschäftlichen Interessen der Wirtin nicht eben nahe, daß sie morgens um 3 Uhr eine handgreifliche Auseinandersetzung zwischen den beiden erheblich angetrunkenen Gästen innerlich billigte. Der Angeklagte

randalierte nicht etwa, und Ba@MB fehlten von seiner körper-

lichen Konstitution her die Voraussetzungen, um den Angeklagten ohne weiteres aus der Gaststätte befördern zu können. Angesichts dieser Sachlage bedurfte es einer Mitteilung der Gründe, die dem Landgericht die Überzeugung vermittelt haben, daß BaMMB im stillschweigenden Einvernehmen mit der Wirtin handelte. Daran fehlt es. Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil. Denn wenn der Angeklagte einem rechtswidrigen Angriff Ba@MB ausgesetzt gewesen sein sollte, durfte er sich dagegen verteidigen. Sofern er - was zu prüfen ist - mit dem Messerstich die erforderliche Verteidigung überschritten hätte, wäre das Maß seiner Schuld anders zu beurteilen als im angefochtenen Urteil. Das Urteil

muß daher insgesamt aufgehoben werden. Die neue Hauptverhandlung wird dem Tatrichter Gelegen-

heit geben, die Frage der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten umfassend zu prüfen. Im angefochtenen Urteil hat

erörtert. Die Untersuchung, ob beides zusammen die Schuldfähigkeit beeinflußt hat, fehlt.

Salger Hürxthal Knoblich

Jähnke Meyer-Goßner