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BGH Beschluss vom 26.06.1986 – 1 StR 314/86

1. Strafsenat

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Hz BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 314/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Richard VB zu: SC, dort geboren am EEEEEE> 19535,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

HZ

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Ziff. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 1986 gemäß

§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Februar 1986

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit unerlaubten Erwerb und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt wird (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG),

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten Erwerb

und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; sie führt zur Änderung des Konkurrenzverhältnisses und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Nach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte Anfang Januar 1985, Heroin in Einzelmengen von jeweils 5 g von Unbekannten in Frankfurt am Main "zum Eigenverbrauch" zu erwerben. In Ausführung dieses Ent- | schlusses unternahm er bis Mitte Juli 1985 mindestens | 19 Einkaufsfahrten. Mitte Juli 1985 entschloß sich der Angeklagte, "nicht mehr nur" Heroin zum Eigenverbrauch zu erwerben, sondern "nunmehr" Heroin in jeweils größeren Mengen in Frankfurt am Main zu erwerben, um einen Teil gewinnbringend weiterzuveräußern, einen anderen Teil zum Eigenverbrauch zu verwenden. Auf Grund dieses neuen Entschlusses unternahm er bis zum 14. August 1985 mindestens zwei Einkaufsfahrten. In fünf Einzelfällen verkaufte er das von ihm mit Milchzucker gestreckte Heroin an einen Abnehmer auf Kommissionsbasis. Im Juli 1985 gab er eine kleine Menge an einen anderen unentgeltlich ab. Einen beträchtlichen Teil des in Frankfurt am Main erworbenen Heroins verwahrte er in einem Depot.

Bei diesen Feststellungen liegt nur eine (tateinheitliche) fortgesetzte Handlung vor. Der Angeklagte hatte seinen Entschluß, fortgesetzt von einem bestimmten Lieferanten: Heroin zu erwerben, nicht aufgegeben, als er sich zusätzlich entschloß, in Zukunft den Stoff auch zum Zwecke des Handel= treibens zu erwerben. Allerdings liegt hierin keine bloße Erweiterung des bisherigen Gesamtvorsatzes, weil sie nur bei

MO

gleichartiger Gesetzesverletzung möglich ist (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. Rän. 26 c vor § 52

mit Rspr.-Nachw.); doch führt der neue Entschluß zum fortgesetzten Handeltreiben, das wiederum, weil es in

dem Teilakt des Ankaufs jeweils mit dem fortgesetzten Erwerb zusammenfällt, mit diesem in Tateinheit steht

(vgl. Körner, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 219 mit Rspr.- Nachw.). Die - unentgeltliche - Abgabe von Heroin in einem Einzelfall tritt tateinheitlich hinzu.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte selbst die Annahme einer einheitlichen Tat

erstrebt.

2. Im übrigen hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben.

3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.

Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky