Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 26.06.1986 – 1 StR 299/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 29 9/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
BI,
F
vol
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am
26. Juni 1986 einstimmig beschlossen;
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichte Deggendorf vom
13. Februar 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit die Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilt worden sind,
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Reinhard Re und Rosemarie PB werden verworfen.
10%
Gründe§
Die Schuldsprüche wegen - tateinheitlich mit Versicherungsbetrug begangener - schwerer Brandstiftung haben keinen Bestand.
Nach den Urteilsfeststellungen wurde die von der Angeklagten PP erworbene Pension ausschließlich als Gaststätte betrieben. In dem Anwesen lebten nur sie und zeitweise der Angeklagte Reinhard RB. Zur Tatzeit war die Gaststätte geschlossen. Das Gebäude wurde - dem gemeinsamen Tatplan aller drei Angeklagter entsprechend - von dem Angeklagten Max Rp in Brand gesetzt. Bei dieser Sachlage scheidet eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB nach ständiger Rechtsprechung aus, da der das Gebäude allein bewohnende Täter die Zweckbestimmung des Gebäudes, zur Wohnung von Menschen zu dienen, mit der Inbrandsetzung aufhebt (vgl. BGHSt 10, 208, 215; 16, 394, 396). Das kann ebenso durch zwei das Gebäude allein zu Wohnzwecken benutzende Mittäter geschehen. Damit entfällt auch die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift für den Angeklagten Max RB.
Die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Schuldspruchs kann der Senat jedoch nicht vornehmen. Den Urteilsfeststellungen läßt sich nämlich nicht entnehmen, ob auch eine Verurteilung wegen (einfacher) Brandstiftung nach § 308 StGB in der Alternative der sog. "!mittelbaren" Brandstiftung außer Betracht zu bleiben hat. Das Landgericht hat, da es irrtümlich die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB bejahte, keine Feststellungen zur Lage des in Brand gesetzten Gebäudes in bezug auf andere nach
§ 308 Abs. 1 StGB tatbestandsrelevante Räumlichkeiten oder Gegenstände getroffen.
Mit der Aufhebung der Verurteilung im Fall 1 entfällt auch die Grundlage für die Gesamtstrafe hinsichtlich der Angeklagten Rosemarie P@BD und Reinhard Re. Der Senat hat auch die gegen diese beiden Angeklagten wegen Betruges verhängten Einzelstrafen aufgehoben, da diese Tat mit dem Versicherungsbetrug im Fall 1 in so engem inneren Zusammenhang steht, daß eine gegenseitige Beeinflussung der für beide Komplexe verhängten Einzelstrafen nicht auszuschlies-
sen ist.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Reinhard RBB und Rosemarie PB sind unbegründet im Sinne des § 3149 Abs. 2 StPO. Auf die Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 13. Mai 1986 wird Bezug genommen.
Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky