Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 25.06.1986 – 2 StR 308/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AL BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 308/86 BESCHLUSS Ir Ve } lv. (€

in der Strafsache

gegen

den Bauwerker Volker B GEB zus cp Pi geboren am EEE 1956 in SEE. zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 1986 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten vom 5. Mai 1986 auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Mainz vom

22. April 1986 wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten am 16. Januar 1986 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Nach Revisionseinlegung durch den Verteidiger am 20. Januar 1986 wurde diesem das Urteil am 18. März 1986 zugestellt. Da in der Folgezeit die Revision nicht begründet wurde, verwarf sie das Landgericht durch am 28. April 1986 zugestellten Beschluß vom 22. April 1986.

Mit Schreiben vom 5. Mai 1986, am folgenden Tage beim Landgericht eingegangen, legte der Verurteilte gegen diesen Beschluß "Beschwerde" ein.

II.

Der vom Verurteilten als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist der Sache nach ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO. Er ist erst nach Ablauf der durch die Zustellung des Verwerfungsbeschlusses am 28. April 1986 in Gang gesetzten Wochenfrist des §§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO eingegangen und

daher unzulässig.

Auch die Umdeutung der "Beschwerde" in einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wäre nicht geeignet, dem Verurteilten den Weg zu einer Sachentscheidung über seine Revision zu eröffnen, die er offensichtlich anstrebt. Denn ein solcher Antrag wäre ebenfalls unzulässig, weil der Verurteilte bisher die Revision nicht in der nach § 345 Abs. 2 StPO erforderlichen Form begründet und daher die versäumte Handlung nicht rechtzeitig nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Herdegen Maier Theune Niemöller Gollwitzer