Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 24.06.1986 – 1 StR 548/85

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Werner Co zus SB, geboren om GES 9:3 in DEE (Sachsen),

wegen Totschlags

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1986, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsanmer, Dr. Foth,

Dr. Granderath, Schimansky

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt (CL) zz

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär gg»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

BZ

Die Revision des Angeklagten gegen gas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Mai 1985 wird verworfen,

Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision und die den Nebenklägern durch

dieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten, der bei der Tat vermindert steuerungsfähig war, wegen Totschlags, begangen en seiner lebensgefährtin Gertrud 3 gun , die sich von ihm trennen wollte, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt; von der Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus hat es abgesehen. Mit seiner wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann in der Regel nur eingreifen, wenn ein falscher Strafrahmen gewählt worden ist, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter die ihm rach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt oder

-DUu-

wenn sich die Strafe so weit nach nben reder nach

unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BGHSt 29, %19, 320). Das angefochtene Urteil weist, wie auch der Generalbundesanwalt meint, solche Rechtsfehler nicht auf.

Die Bemessung der Strafe beruht auf einer Abwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände. Insbesondere sind die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGR verneint hat, nicht zu beanstanden. Es hat erkannt, daß eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit, wie sie beim Angeklagten vorliegt, schon für sich allein oder zusammen mit anderen Milderungsgründen einen solchen minder schweren Fall begründen kann. Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung führt das Urteil indessen schulderhöhende Gesichtspunkte an, die einer entsprechenden Wertung entgegenstehen. Von der Möglichkeit, den Strafrahmen nach § 21 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, hat das Landgericht Gebrauch gemacht. Allerdings nähert sich die verhängte Strafe innerhalb des herabgesetzten Strafrahmens dem zulässigen Höchstmaß. Das gibt aber angesichts der eingehenden Begründung keinen Anlaß zu Bedenken. Zwar berücksichtigt das Landgericht strafmildernd, daß die Tat - auf dem Hintergrund der im Urteil erörterten Beziehungen zwischen dem Angeklagten und Frau BED - sich aus einer bestimmten Situation heraus entwickelt hat. Doch durften die Vorstrafen wegen vorsätzlich begangener Körperverletzung und anderer Aggressionshandlungen sowie die erhebliche kriminelle Intensität,

die in der Art der Tatausführung zum Ausdruck gekommen ist, zu seinen Lasten ins Gewicht fallen.

Maul Ulsamer

Foth Granderath

Schimansky