Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 24.06.1986 – 1 StR 309/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
02 BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 309/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Herbert FEED aus Hg, dort geboren am GEBE 1960,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
OL
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 14. Januar 1986 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Einsatzstrafe von drei Jahren) unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. Januar 1985 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 12. September 1984 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt; es hat die im früheren Verfahren angeordnete Einziehung von Betäubungsmitteln aufrechterhalten. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand,
Im vorausgegangenen Verfahren war durch das am 21. Januar 1985 rechtskräftig gewordene Berufungsurteil die Vollstreckung der gemäß § 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden; die Bewährungszeit wurde auf fünf Jahre festgesetzt (UA S, 4/5, 24/25). Zu Recht macht die Revision mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPo) geltend, im Hinblick auf § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56 f Abs. 3 StcB hätte das Landgericht - etwa durch Beiziehung des Bewährungsheftes - prüfen müssen, ob das Landgericht Kleve in seinem Beschluß nach § 268 a Abs. 1 StPO dem Angeklagten Bewährungsauflagen erteilt und inwieweit er diese erfüllt hatte (vgl. BGH NStZ 1986, 162, 163). Wie sich aus der Gegenerklärung der örtlichen Staatsanwaltschaft ergibt, trifft die Behauptung des Angeklagten zu, er habe auf die ihm auferlegte Geldbuße von 600 DM bereits eine Reihe von Teilbeträgen bezahlt.
Zwecks Vermeidung einer unbilligen Härte wird der neu entscheidende Tatrichter die zur Erfüllung der Bewährungsauflage erbrachten Leistungen in angemessener Weise bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen haben (BGH aa0).
TOR
Der Senat kann nicht völlig ausschließen, daß der Rechtsfehler auch die Höhe der wegen der neuen Tat verhängten Strafe beeinflußt hat.
Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky