Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 20.06.1986 – 1 StR 184/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Zum Subventionsbetrug bei der Referenzfilmförderung.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
StGB 1975 § 264; FilmförderungsG § 19 Satz 3
Zum Subventionsbetrug bei der Referenzfilmförderung.
BGH, Urt. v. 20. Juni 1986 - 1 StR 184/86 - LG München I
I BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 184/86 URTEIL in der Strafsache
gegen
1. den ortkaufmann Eginhart H EEE aus Baer — — ee —
2. den Filmkaufmann Kar) Sie aus CE, geboren em EEE 1951,
wegen Subventionsbetrugs
I
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1986 in der Sitzung vom 20. Juni 1986, an denen teilgenommen haben;
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer, Dr. Foth,
Dr. Granderath, Schimansky
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EWEW in der Verhandlung, Staatsanwalt @B bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt lb au: mein
als Verteidiger des Angeklagten Hille» in der Verhandlung,
Rechtsanwalt Dr. WB aus mE una Rechtsanwalt EB aus zn
als Verteidiger des Angeklagten SB in der Verhandlung,
Justizangestellte 0)
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Oktober 1985 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die
den Angeklagten H> und sin
im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten HE una SGB von Vorwurf des Subventionsbetruges und anderer Delikte freigesprochen. Gegen den Freispruch vom Vorwurf des Subventionsbetruges (Fall III. der Urteilsgründe) wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung des materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Nach den Feststellungen wurde Ende Mai 1980 an den Angeklagten sg» als geschäftsführenden Gesellschafter der Fa. U@B-Film GmbH der Vorschlag herangetragen, die LB-Film-GmbH als Co-Produzentin an einem spanischen Filmprojekt zu beteiligen. Nachdem ihm eine deutsche Übersetzung des Drehbuchs vorlag, verhandelte er in München unter Einschaltung des Dramaturgen EP nit den spanischen Produzenten und dem spanischen Regisseur "über eine Abschwächung des Drehbuchs und den Inhalt des zu produzierenden
Films" und schloß sodann mit dem spanischen Produzenten POBB-Fiin S.A. am 27.8.1980 einen Co-Produktionsvertrag, wonach der spanische Produzentenanteil 65 %, der deutsche
35 % betrug. Bezüglich dieses deutschen Produktionsamteils vereinbarten der Angeklagte Sg für die Fa. L@-Filn-
GmbH und der Angeklagte HB a1s Geschäftsführer
der Fa. MB-Film-GmbH durch Vertrag vom 19.9.1980 ihrerseits eine Co-Produktion. Der Fa. M@8-Filn-GmbH waren
durch Bescheid der Filmförderungsanstalt für einen Referenzfilm Filmförderungshilfen zuerkannt worden. Unter Bezugnahme auf diesen Zuerkennungsbescheid beantragte der Angeklagte H@GEEEEEB> namens der Fa. MEBB-Film-GmbH auf einem vorgedruckten Formular der Filmförderungsanstalt nach Absprache
mit dem Angeklagten SED am 22.9.1980 die Auszahlung von Referenzfilmförderungsmitteln in Höhe von DM 194.000,- mit der Erklärung, diese Mittel in vollem Umfang unverzüglich
zur Finanzierung eines programmfüllenden, in spanisch-deutscher Co-Produktion herzustellenden Films mit dem Arbeitstitel "Dschungel-Camp" zu verwenden. Ziffer 12 des von dem Angeklagten HE unterschriebenen Antragvordrucks enthält als Satz 2: "Insbesondere werden wir § 19 FFG (Minderqualitätsklausel) beachten und der Aufgabenstellung der Filmförderungsanstalt, die Qualität des deutschen Films auf breiter Grundlage zu steigern und die Struktur der Filmwirtschaft zu verbessern, Rechnung tragen". Im Oktober 1980 zahlte die Filmförderungsanstalt den Betrag von 194.000,- DM antragsgemäß zu Händen der federführenden Fa. L@-Film-GmbH aus. Mit Bescheid vom 19.11.1981 an die Fa. MMB-Film-GmbH forderte die Filnförderungsanstalt die Rückzahlung des Betrages von 194.000,- DM, weil der inzwischen hergestellte Film § 19 FFG widerspreche, I!" dem er sexuelle Vorgänge und Brutalitäten in aufdringlich vergröbender spekulativer Form darstelle (§ 19 Satz 3 FFG).
CH
Von dem Vorwurf, gegenüber der Filmförderungsanstalt
in dem Antrag auf Filmförderungshilfen vom 22.9.1980 unrichtige oder unvollständige Angaben über den herzustellenden Film gemacht zu haben, um in den Genuß des Betrages von 194.000,- DM zu kommen, obwohl der Film nicht förderungswürdig im Sinne des § 19 FFG gewesen sei, sprach das Landgericht die Angeklagten frei: Die Einlassung des Angeklagten HE, er habe das Drehbuch bei der Antragstellung nicht gekannt, er habe sich auf den Angeklagten SB verlassen und den Antrag guten Glaubens unterschrieben, vermochte die Strafkamner nicht zu widerlegen. Auch die Einlassung des Angeklagten sm, er habe die ernstliche Absicht gehabt, einen Film herzustellen, der nicht gegen § 19 FFG verstoße, und eben deswegen einen ihm als seriös und kundig bekannten Dramaturgen beauftragt, für eine einwandreie Vorlage zu sorgen, sah das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht als widerlegt an.
II. Der Freispruch vom Vorwurf des Subventionsbetruges hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Revision beanstandet zu Unrecht den rechtlichen Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach bei dem im Rahmen der Referenzfilmförderung gestellten Antrag auf Auszahlung von Förderungshilfen für programmfüllende Filme subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 StGB die Erklärung des Antragstellers sei, bei der Herstellung des zu fördernden Filmes die Minderqualitätsklausel des § 19 FFG zu beachten.
1. Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz ist keine Kulturförderung, sondern primär Wirtschaftsförderung.
Ziel des Gesetzes ist im wesentlichen die wirtschaftliche Stärkung der deutschen Filmindustrie zur qualitativen Verbesserung des Filmangebotes auf breiter Grundlage (VG Berlin Film und Recht 1982, 332, 333 m.w.N.).
Demgemäß wird Referenzfilmförderung als Produktionsförderung auf der Grundlage des wirtschaftlichen Erfolges eines "Referenzfilmes" für einen noch herzustellenden weiteren Film gewährt. Primäre Förderungsvoraussetzung ist ein bestimmter Markterfolg des Referenzfilms, während eine besondere inhaltliche oder formale Qualität des zu fördernden Films nicht verlangt werden kann (Ladeur, Film und Recht 1982, 336).
Nur wenn der hergestellte Film der Vorschrift des § 19 FFG widerspricht, ist der Hersteller gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 FFG zur Rückzahlung der Förderungshilfen verpflichtet. § 25 Abs. 3 FFG macht die Auszahlung der Förderungshilfen nach dem Referenzfilmprinzip davon abhängig, daß die Förderungshilfen eine den Bestimmungen des Gesetzes entsprechende Verwendung finden.
Ob ein Film förderungswürdig im Sinne des § 19 FFG ist, ist Gegenstand der Bewertung des fertigen Films durch die Filmförderungsanstalt. Im Zeitpunkt des Antrags auf Auszahlung der Förderungshilfe braucht der Film, für den sie verwendet werden soll, als Projekt noch nicht näher konkretisiert zu sein; Drehbuch, Besetzungsliste oder Stab, die schon einen Schluß auf das herzustellende Produkt ermöglichen könnten, müssen - anders als bei der Projektfilmförderung nach § 33 FFG - noch nicht vorliegen. Dengemäß sieht auch der Antragsvordruck derartige Angaben
I
über den zu fördernden Film nicht vor. Soweit es, wie
hier, um die Einhaltung des § 19 Satz 3 FFG geht, ist zu beachten, daß diese Vorschrift Förderungshilfen nicht schlechthin für Filme versagt, die sexuelle Vorgänge oder Brutalitäten zeigen, sondern nur dann, wenn diese Darstellung in aufdringlich vergröbender spekulativer Form geschieht. Maßgeblich ist also die Art und Weise der Darstellung,
wie sie schließlich bei der Herstellung des Films realisiert wird, dann als Endprodukt vorliegt und von den zuständigen Stellen beurteilt wird. Da im Zeitpunkt der Antragstellung auf Auszahlung der Referenzfilmförderungshilfe der neue Film noch nicht als Filmprojekt konkretisiert zu sein braucht, muß es genligen, wenn in diesem Zeitpunkt die Absicht der Verantwortlichen erklärt wird, den neuen Film so herstellen zu lassen, daß ein Negativurteil der zuständigen Stellen im Sinne des § 19 Satz 3 FFG vermieden werden kann. Hierbei handelt es sich um eine "innere Tatsache" (vgl. hierzu Tiedemann in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 11), die auch im Bereich des § 264 StGB von dem Begriff der Tatsache umfaßt wird. Daher ist die erklärte Absicht, nicht einen von der Filmförderung gemäß § 19 FFG ausgeschlossenen Film herzustellen, subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 1 und 7 StGB.
2. Unrichtig im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind die vom Täter zu der subventionserheblichen Tatsache gemachten Angaben, wenn sie nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen (Tiedemann in LK 10. Aufl. § 264 Rdn. 64). Die Erklärung über eine innere Tatsache ist unrichtig, wenn sie bei Abgabe in der Vorstellung des Täters nicht vorhanden ist. Das ist bei inneren Tatsachen mit Zukunftsbezug dann anzunehmen, wenn die ihr zugrundeliegenden (äußeren) Tatsachen nicht zutreffen oder bei objektiver Beurteilung den
Schluß auf die Richtigkeit der inneren Tatsachen nicht erlauben (vgl. BGHSt 30, 285, 288; Tiedemann in LK 10. Aufl. § 265 b Ran. 54).
Diese Grundsätze hat das Landgericht bei der Beweiswürdigung beachtet. Es vermochte aufgrund der erhobenen Beweise den Angeklagten nicht nachzuweisen, daß ihre im Filmförderungsamtrag als subventionserhebliche Tatsache erklärte Absicht, nicht einen von der Filmförderung gemäß § 19 FFG ausgeschlossenen Film herzustellen, nicht ernstlich vorhanden und daher unrichtig im Sinne des Tatbestandes wer,
I
4. Angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte Sa» den vertrauenswürdigen Dramaturgen EP mit den notwendigen Änderungen betraut hatte, hat das Landgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler auch eine Strafbarkeit der Angeklagten nach § 264 Abs. 3 StGB wegen leichtfertiger Begehungsweise verneint.
Maul Ulsamer RiBGH Dr. Foth ist in Urlaub und daher an der Unterschrift gehindert.
Maul
RiBGH Dr. Granderath ist in Urlaub und daher an der Unterschrift gehindert,
Maul Schimansky