Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 25 Befangenheit
Stand: 01.01.2025
§ 14 gilt für den Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 25 FFG →
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- BVerwG, 26.11.2014 – 6 C 12/13Filmförderung; Anwendbarkeit der Sperrfristenregelung; fehlende Neuheit eines Films zum Zeitpunkt seiner regulären ErstaufführungZitiert von 12
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2013 – OVG 6 B 13.12Zitiert von 1
- BGH, 20.06.1986 – 1 StR 184/86
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.