Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 25 Befangenheit
Stand: 01.01.2025
§ 14 gilt für den Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 25 FFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 26.11.2014 – 6 C 12/13Filmförderung; Anwendbarkeit der Sperrfristenregelung; fehlende Neuheit eines Films zum Zeitpunkt seiner regulären ErstaufführungZitiert von 12
- BGH, 20.06.1986 – 1 StR 184/86
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.