Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 19 Aufgaben, Rechte

Stand: 01.01.2025

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/19#abs-1 (1) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstands. Dies gilt auch für das Handeln des Vorstands bei Beteiligungen nach § 3 Absatz 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/19#abs-2 (2) Das Präsidium trifft Beschlüsse über die Dienstverträge mit der zum Vorstand und der zur Stellvertretung bestellten Person. Die Person, die den Vorsitz des Präsidiums innehat, vertritt die Filmförderungsanstalt beim Abschluss und bei der Beendigung der Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit dem Vorstand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Filmförderungsanstalt und dem Vorstand.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/19#abs-3 (3) Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der Jahresrechnung.

§ 18 § 20