Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 19 Aufgaben, Rechte
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 20.06.1986 – 1 StR 184/86
- BVerfG, 28.01.2014 – 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem FilmförderungsgesetzZitiert von 103
- BVerwG, 26.11.2014 – 6 C 12/13Filmförderung; Anwendbarkeit der Sperrfristenregelung; fehlende Neuheit eines Films zum Zeitpunkt seiner regulären ErstaufführungZitiert von 12
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2014 – OVG 6 B 11.13Zitiert von 1
- EGMR, 08.04.2004 – 11057/02
- OVG NRW, 24.03.1999 – 12 B 280/99
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/19#abs-1 (1) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstands. Dies gilt auch für das Handeln des Vorstands bei Beteiligungen nach § 3 Absatz 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/19#abs-2 (2) Das Präsidium trifft Beschlüsse über die Dienstverträge mit der zum Vorstand und der zur Stellvertretung bestellten Person. Die Person, die den Vorsitz des Präsidiums innehat, vertritt die Filmförderungsanstalt beim Abschluss und bei der Beendigung der Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit dem Vorstand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Filmförderungsanstalt und dem Vorstand.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/19#abs-3 (3) Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der Jahresrechnung.