Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 19.06.1986 – 1 StR 578/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
23 BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 578/8 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Melita S Ew geborene Hai aus RD, geboren am 1959 in com,
wegen Bandendiebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 1. Juli 1985, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
I. Die Dauer der Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bemißt das Landgericht ohne weitere Begründung "entsprechend der Schuldschwere" (UA S. 57).
Das ist fehlerhaft. Die Sperrfrist richtet sich danach, wie lange die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs voraussichtlich bestehen wird. Die Schwere der Tatschuld ist hierbei nur von Bedeutung, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Ungeeignetheit des Täters geben kann (BGHSt 15, 393, 397; BGH VRS 37, 423).
II. Die weitergehende Revision ist, weil nicht gemäß § 344 Abs. 2 StPO begründet, zu verwerfen. Zwar hat der Verteidiger nur hinsichtlich der Dauer der Sperre Aufhebung des landgerichtlichen Urteils beantragt, doch ist die hierin liegende Beschränkung des zunächst umfassend eingelegten Rechtsmittels gemäß § 302 Abs. 2 StPO nicht wirksam.
Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky