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BGH Beschluss vom 28.05.1986 – 3 StR 123/86

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 123/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bauhelfer Artur FÜ aus DE. icrt geboren am GEM 1532,

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Nr. 2 auf dessen Antrag - am 28. Mai 1986 gemäß S 349 Abs. 2 und 4

StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. Oktober 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-

hoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Es kann auf sich beruhen, ob die Aufklärungsrüge, mit der der Angeklagte die Nichthinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen beanstandet, Erfolg

haben könnte, soweit sie die Frage der erheblichen Ver-

minderung der Schuldfähigkeit (S 21 StGB) betrifft; denn der Strafausspruch muß auf die Sachrüge hin aufgehoben

werden.

Nach den Feststellungen tötete der bisher unbestrafte, alkoholkranke, zur Tatzeit aber nüchterne Angeklagte seine Ehefrau im Anschluß an einen Geschlechtsverkehr durch Erdrosseln "im Bewußtsein ihrer Untreue und somit in einem Zustand affektiver Aufwallung bei vorbestehendem Affektstau" (UA S. 42). Sowohl bei der Wertung, daß die Tat kein minder schwerer Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB sei, als auch bei der Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe stützt sich das Landgericht unter anderem auf die Erwägung: Die äußerst rohe und häßliche Tatausführung offenbare ein hohes Maß an krimineller Energie. Es zeuge von erheblicher Brutalität, daß der Angeklagte unter Aufbietung aller Kräfte die um den Hals geschlungene Strumpfhose über Kreuz so lange zugezogen habe, bis seine Finger erlahmten und seine Kräfte ermatteten (UA S. 76 £, 78).

Diese Erwägung läßt einen Rechtsfehler besorgen. Wird eine Tatausführung bei der Strafzumessung, insbesondere bei der Prüfung, ob ein sonst minder schwerer Fall im Sinne des S 213 StGB vorliegt, als äußerst roh, häßlich, von einem hohen Maß an krimineller Energie und erheblicher Brutalität zeugend gekennzeichnet, so wird damit ein Unwerturteil nicht nur über das äußere Tatgeschehen, sondern auch über die Gesinnung

des Täters und die verbrecherische Qualität seines Tatwillens

gefällt. Ein solches Unwerturteil ist in der Regel nicht möglich, ohne die innere Tatseite erkennbar umfassend

in die Bewertung mit einzubeziehen. Daran fehlt es hier. Das Landgericht hat die Anwendung der ersten Alternative des § 213 StGB (Reizung zum gerechten Zorn) sachlichrechtlich unter den gegebenen Umständen zwar einwandfrei abgelehnt, obwohl die Ehefrau den Angeklagten unmittelbar vor der Tat durch einen ihm nachteiligen Vergleich mit ihrem Liebhaber und durch anhaltendes Lachen gekränkt und in wachsende Wut versetzt hatte. Diese Ablehnung rechtfertigt aber noch nicht die nach dem Urteilsinhalt nicht ausgeschlossene Annahme, die bezeichnete Bewußtseinslage des Angeklagten und sein "Zustand affektiver Aufwallung bei vorbestehendem Affektstau" sei für die hier erörterte Tatund Täterbewertung ohne Bedeutung. Hinzu kommt, daß das Landgericht die zuletzt genannten Gesichtspunkte auch bei der Bemessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens des

§ 212 Abs. 1 StGB nicht erkennbar mildernd berücksichtigt hat.

Das Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden. Im Hinblick darauf kann es auf sich beruhen, ob das Landgericht strafschärfend ins Gewicht fallen lassen durfte, daß der Angeklagte seine Ehefrau mit direktem Vorsatz getötet hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 276, 980).

Ruß Krauth Gribbohm Foth Detter