Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 06.05.1986 – 5 StR 32/86
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
TmT 5 StR 32/86 BA
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Exportkaufmann Kemal A aus Tin -U GE, geboren am le 1955 in H (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Mai 1986 einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. September 1985 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 17. April 1986 hat dem Senat vorgelegen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, daß die Verfahrensrügen auch nicht in zulässiger Form erhoben worden sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision bezieht sich in der Begründungsschrift auf eine Vielzahl von in Ablichtung vorgelegten Protokollteilen und Anlagen zum Protokoll, die nicht lesbar sind (BGHSt 33,44).
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils wird verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Herrmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Niepel