Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 30.04.1986 – 2 StR 552/85

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 552/85 BESCHLUSS

WART:

in der Strafsache

gegen

1. den Bautechniker Sevim P EB zus re GEB. seboren am WEB 1332 in ogEh/ UdSSR, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

2. die Köchin Faina DB u | seborene Zu (COM, geschiedene SEHE >u> "aHEEEEEEEEEEn- "ae WEB, geboren am EEE 1935 in Om UdSSR, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom

18. Dezember 1984, soweit sie verurteilt worden sind, mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte CE wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und tateinheitlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und gegen den Angeklagten Ph wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,

eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verhängt.

Mit ihren Revisionen rügen die Beschwerdeführer die

Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel haben mit einer von beiden Angeklagten erhobenen Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Die Beschwerdeführer machen zu Recht geltend, daß die Strafkammer im Hauptverhandlungstermin vom 8. November 1984 durch vorübergehende Abtrennung des sie betreffenden Verfahrens von dem Verfahren gegen die Mitangeklagten Pjotr DEE. Lutov SO ur SC Sesen 5 230 Abs. 1 StPO verstoßen hat und deshalb der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vorliegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine vorübergehende Verfahrensabtrennung dann unzulässig, wenn in der inzwischen fortgesetzten Hauptverhandlung gegen die anderen Angeklagten Vorgänge verhandelt werden, die mit den im abgetrennten Verfahren erhobenen und zur Verurteilung führenden Vorwürfen zusammenhängen (BGHSt 24, 257, 259; 30, 74, 75; 32, 100, 101; 33, 119, 120; BGH Strafverteidiger 1984, 364).

So verhielt es sich hier. In der Hauptverhandlung, die in Abwesenheit der Beschwerdeführer stattfand, wurden Protokolle mehrerer abgehörter Telefongespräche verlesen, an denen die Beschwerdeführer als Gesprächsteilnehmer beteiligt gewesen waren; die Gespräche bezogen sich auch auf solche Rauschgiftgeschäfte, die den Gegenstand des Anklagevorwurfs und der späteren Verurteilung der Beschwerdeführer bildeten.

. WG

Dieser Teil der Beweisaufnahme ist nach Wiederverbindung der Verfahren und in Anwesenheit der Beschwerdeführer nicht wiederholt worden. Die bloße Unterrichtung der Angeklagten genügt nicht (BGHSt 30, 74, 76).

Die Verurteilung der beiden Angeklagten muß deshalb

aufgehoben werden.

Herdegen Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer