Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 22.04.1986 – 5 StR 834/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 _ StR 834/85 (alt: 5 StR 565/81)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Gerd S | aus Kg. geboren am En 1945 in vw,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 22. April 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr.Fuhrmann Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt am Bundesgerichtshof um
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > aus Bm
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
8. Mai 1985 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte ist von dem Vorwurf des Totschlages freigesprochen worden. Das Schwurgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte dem türkischen Staatsangehörigen Ahmet Cop die Faustschläge und Fußtritte zugefügt hat, die den Tod des Opfers nach den Feststellungen zumindest beschleunigt haben.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die nur die Sachbeschwerde erhebt, hat keinen Erfolg.
l. Es trifft nicht zu, daß das Landgericht die Anforderungen an den Beweis überspannt hätte. Entgegen der Annah-
me der Revision hat das Gericht seine Beweiswürdigung nicht auf fernliegende, rein theoretische Erwägungen gestützt, sondern auf konkrete tatsächliche Umstände, die durch die Beweisaufnahme erhärtet worden sind. Dies gilt nicht nur für den zeitlichen Ablauf des Geschehens, son-
dern vor allem auch für die Statur und die Kleidung des mutmaßlichen TÄters, von der das Gericht nach den Aus-
sagen der Zeugen Christine und Molfgang RB ausgegangen ist: "Beide Zeugen haben den TÄter genau und präzise beschrieben, und diese Beschreibung pa?t in keiner Weise
auf das damalige Erscheinungsbild des Angeklagten" (UA S. 15). Soweit die Umstände für eine Täterschaft des Angeklagten sprachen, hat das Schwurgericht dazu konkrete und keineswegs fernliegende Möglichkeiten aufgezeigt, die ihren Beweiswert in Trage gestellt haben. Die diesbezüglichen Schlüsse des Gerichts sind loqisch einwandfrei; zwingend
brauchen sie nicht zu sein.
2. Eine Verurteilung wegen Aussetzung (§ 221 StGB) oder
wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323 c StGB) kommt
hier entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts
nicht in Betracht. Nach den Feststellungen hat der An-
geklagte in einer Augustnacht den bewußtlosen oder stark benommenen Ahmed CP in einem wenige Meter von der Gaststätte
"Brunnenhof" entfernten Torweq abgesetzt und möglicherweise
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erst jetzt den bedrohlichen Zustand des Opfers erkannt. Er ist sogleich in die Gaststätte zurückgegangen und hat dem Wirt erklärt, dem Türken gehe es schlecht. "Darauf forderte der Zeuge re telefonisch einen Rettungswagen bei der Feuerwehr an", der dann auch erschien. Bei dieser Sachlage ist schon der objektive Tatbestand beider
Strafvorschriften nicht erfüllt.
Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel