Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 29.09.1981 – 5 StR 565/81

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Gerd S EB aus Si oT. vu, geboren am EEE 1945 in ww,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

WiLZ

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29.September 1981 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.Mai 1981 gemäß §§ 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 17.September 1981 folgendes ausgeführt:

"Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil die Sachrüge durchgreift.

Die Feststellungen tragen nicht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tod des Opfers fahrlässig verursacht. Es hält es im Anschluß an die medizinischen Gutachten für unwahrscheinlich, aber jedenfalls doch für möglich, daß die tödliche Hirnschädigung des Opfers als Folge der sog. 'Verhämmerung' durch den dem Angeklagten nicht vorwerfbaren Treppensturz des Opfers verursacht ist (UA S.25/26). Es meint weiter, die dem Opfer alsdann vom Angeklagten beigebrachten Verletzungen hätten 'den Tod jedenfalls mitverursacht und gefördert' (UA 3.27). Das wäre zwar unter der Voraussetzung richtig, wenn der Eintritt des schon zuvor verursachten Todes dadurch beschleunigt worden wäre. Das läßt sich aber den nach Maßgabe der im Urteil mitgeteilten medizinischen Gutachten getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Die tödliche Hirnschädigung ist verursacht durch 'neftigste Einwirkung auf den Kopf (sog. Verhämmerung) oder anderweitige akute Unterversorgung des Gehirns' (UA S.25); eine solche anderweitige Hirnschädigung wird als Folge der dem Opfer vom Angeklagten beigebrachten Verletzungen nur für möglich gehalten, nicht aber

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festgestellt (UA S.25/26). Weshalb diese Verletzungen sonst den Todeseintritt beschleunigt haben, ist nicht dargelegt, versteht sich auch nicht von selbst.

Hierüber wird der Tatrichter erneut zu befinden haben.

Für den Fall, daß wiederum mit einem Beweisamtrag auf Einnahme des Augenscheins die Glaubwürdigkeit eines Zeugen bekämpft werden sollte, wird vorsorglich auf BGHSt 8,177,181; BGH in NJW 1961,280 hingewiesen",

Dem schließt sich der Senat an.

Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel