Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 22.04.1986 – 4 StR 162/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 162/86 BESCHLUSS

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Peter R EB „zus VE, dort geboren am @. EEE 1958, zur Zeit einstweilen untergebracht

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. April 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom

25. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, die die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

Zur Beweiswürdigung führen die Urteilsgründe lediglich aus:

"Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Beschuldigten, soweit ihr gefolgt werden konnte, dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des unvereidigt gebliebenen Sachverständigen Dr. H&R und den ausweislich der

Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden."

Die Urteilsgründe teilen somit weder den Inhalt der Einlassung des Beschuldigten mit, noch legen sie dar, inwieweit ihr "gefolgt werden konnte", noch ist aus ihnen zu entnehmen, auf Grund welcher Umstände der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Taten überführt worden ist, soweit seiner Einlassung kein Glauben geschenkt wurde. Damit ist für das Revisionsgericht nicht feststellbar, ob der Beschuldigte die Taten vom 30. Dezember 1984, 2. Januar und 8. und 10. Februar 1985, deretwegen seine Unterbringung angeordnet worden ist, eingestanden oder, falls er sie bestritten hat, ob das Landgericht ihn insoweit zu Recht als überführt erachtet hat. In dem Fehlen der Einlassung des Beschuldigten und der Beweisgründe sowie der Würdigung der erhobenen Beweise liegt ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führen muß (vgl. BGH, Beschluß vom 27. September 1983 - 4 StR 550/83 - m. w. Nachw. = StV 1984, 64).

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