Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 19.08.1986 – 4 StR 404/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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8 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 404/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Savas Atil IT ED zus Bad DEE, geboren am @. GEM 1967 in Aue (Tamm) ,
2. Erhan P m aus NEE a.c. VE. , geboren m. ED 1953 in Auen (TE) ,
wegen Diebstahls
LE
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. August 1986 gemäß 8§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. März 1986, soweit es sie betrifft,
mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Is wegen Diebstahls in 30 Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und den Angeklagten Erhan POED wegen Diebstahls in 48 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; außerdem hat es dem Angeklagten Erhan PB die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von vier Jahren angeordnet. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte Erhan PB hat darüber hinaus noch zwei Verfahrensrügen erhoben. Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg; einer Erörte-
rung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 1986 den Antrag, das Urteil, soweit es die beiden Angeklagten betrifft, mit den
Feststellungen aufzuheben, wie folgt begründet:
"Das Urteil enthält keine Ausführungen zur Beweiswürdigung. Lediglich im Rahmen der für sämtliche Angeklagte geltenden Strafzumessungserwä-
gungen teilen die Urteilsgründe folgendes mit:
"Andererseits haben die Angeklagten durch ihreweitgehenden Geständnisse und ihre Kooperationsbereitschaft nicht unwesent-
lich zur Aufklärung beigetragen' (UA S. 34).
Die Urteilsgründe teilen somit weder den Inhalt
der Einlassung der Angeklagten mit noch legen sie dar, im Hinblick auf welche Taten diese gestän-
dig waren. Der von der Kammer gewählte Ausdruck 'weitgehend' erlaubt nicht den Schluß, die Angeklagten hätten sämtliche Taten eingestanden. Hiergegen spricht auch, daß anderen Mitangeklagten ein umfassendes Geständnis ausdrücklich bei der Strafzumessung zugute gehalten wurde (UA S. 34, 35). Damit kann das Revisionsgericht nicht feststellen, welche Taten von den Angeklagten eingeräumt wurden. Es kann auch nicht geprüft werden, ob das Landgericht die Angeklagten hinsichtlich der Taten, die diese bestritten haben, zu Recht als überführt erachtet hat. In dem Fehlen der Einlassung der Angeklagten sowie der Würdigung der erhobenen Beweise liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. BGH, Beschluß
vom 22. April 1986 - 4 StR 162/86 mit weiteren Nachweisen).."
Dem schließt sich der Senat an.
2. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes
hingewiesen:
Es wird zu prüfen sein, ob nicht angesichts der vom Angeklagten Erhan PB behaupteten hirnorganischen Störungen die Zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit notwendig ist (vgl. Herdegen in KK, § 244 StPO Rdn. 32 m. w. Nachw.). Hinsichtlich des Angeklagten IB “ird das Landgericht bei der Strafzumessung zu beachten haben, daß die Verurteilung vom 20. Dezember 1984 erst nach der 28. der dem Angeklagten zur Last gelegten 30 Taten erfolgt ist und deshalb der Gesichtspunkt, dieses Urteil habe "bei ihm keine stabilisierende Wirkung gezeigt" (UA 37), nur im Hinblick auf
die beiden letzten Taten Berücksichtigung finden kann.
Hürxthal Knoblich Goydke
Jähnke Meyer-Goßner