Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 15.04.1986 – 1 StR 167/86

1. Strafsenat

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64 BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 167/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans-Michael F gun zus FE, geboren am EEE 1935 in Ho,

wegen versuchten Betrugs u.a.

68

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Ziffer 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen;

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Oktober 1985 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Verfahrensrüge greift durch. Der Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers durfte nicht mit der gegebenen Begründung abgelehnt werden. Das Landgericht geht selbst davon aus, daß der Angeklagte seit 1979 an der Wegener-Granulomatose leidet und deshalb "erhöht strafempfindlich" ist, Wie die medizinischen Wörterbücher ausweisen, handelt es sich um eine schwerwiegende Erkrankung, die durchaus

den vom Angeklagten behaupteten Verlauf nehmen kann. Die Beweisbehauptung des Verteidigers ging dahin, daß wegen der Folgen dieser Erkrankung - in Verbindung mit bestimm ten zusätzlichen Faktoren - nicht auszuschließen sei, da die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitraum der beiden Taten im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Dieser Behauptung kann nicht mit der Begrün dung der Boden entzogen werden, der Angeklagte habe selb nicht behauptet, daß er im fraglichen Zeitraum einen

"Krankheitsschub" erlitten habe und daß seinem Gesundheitszustand für die Frage der Schuld Bedeutung zukomme; denn seine bisherige Einlassung war ja durch den rechtzeitig gestellten Hilfsbeweisamtrag überholt. Davon abge sehen ist nicht erkennbar, woher das Landgericht die medizinische Sachkunde nimmt, die Auswirkungen der Krankheit auf bestimmte engbegrenzte Phasen zu beschränken un diese zeitlich festzulegen.

Unter diesen Umständen war die als sachverständige Zeugin angebotene Ärztin Dr.med. SB, die den Angeklagten behandelt hatte, kein völlig ungeeignetes Beweig mittel. Nach Sachlage läßt sich nicht ausschließen, daß ihre Vernehmung zu dem von der Verteidigung angestrebten Ergebnis geführt hätte. Schuldunfähigkeit im Sinne von

FR

§ 20 StGB kommt sowohl nach den Feststellungen des Landgerichts als auch nach dem Inhalt des Hilfsbeweisamtrags und der Revisionsbegründung nicht in Betracht. Deshalb bedarf, da weitere Rechtsfehler nicht ersichtlich sind, nur der Strafausspruch der neuen Verhandlung und Ent-

scheidung.

Schauenburg Ulsamer Maul Schikora Foth