Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 10.04.1986 – 4 StR 135/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3% BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 135/86 URTEIL
in der Strafsache gegen
Martin P En zus LEE, geboren am @. WEI 1964 in Du@iie, Kreis DEMEEEEED/ Reim, zur Zeit in Haft,
wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.
\ ! }
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt me
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
1.
37 - 3 -
Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO dahin beschränkt, daß der Vorwurf der tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr ausscheidet.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. Dezember 1985, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, Freiheitsberaubung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; der Maßregelausspruch bleibt jedoch bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
I
-u-
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, Freiheitsberaubung, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und gegen ihn eine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Nach den Urteilsfeststellungen haben der Angeklagte und seine beiden Mittäter einem Pkw-Fahrer, der angehalten hatte, um sie mitzunehmen, mit Gewalt und unter Anwendung von Drohungen das Fahrzeug weggenommen. Während der anschließenden mehrstündigen Fahrt, bei welcher der Angeklagte ohne die erforderliche Fahrerlaubnis das Fahrzeug führte, haben sie ihn daran gehindert, dieses zu verlassen, ihm das mitgeführte Bargeld weggenommen und haben schließlich das Fahrzeug, nachdem sie den Fahrer auf offener Landstraße hatten aussteigen lassen, in einem Maisfeld zurückgelassen.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung dahin, daß der Vorwurf der tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ausscheidet. Damit entfällt im Schuldspruch die Verurteilung wegen dieses Straftatbestands.
2. Soweit sich die Revision im übrigen gegen den Schuldspruch richtet, den der Senat neu gefaßt hat (vgl. BGH NStZ 1986, 40), bleibt sie erfolglos.
a) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
aa) Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Die Ausführungen der Revision erschöpfen sich in bloßen Angriffen gegen die tatrichterlichen Feststellungen.
bb) Mit der Rüge, das Landgericht habe es zu Unrecht unterlassen, zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten einen psychiatrischen Sachverständigen zu hören, kann die Revision ebenfalls nicht durchdringen.
Sie trägt hierzu vor, "aus den Urteilsgründen" ergebe sich, daß der Angeklagte "bei seiner Geburt hirngeschädigt wurde!" und im Jahre 1980 "in Behandlung des Psych. Krankenhauses in Weip" gestanden habe. Das ist jedoch unzutreffend. Das Landgericht hat lediglich festgestellt, daß der Angeklagte nach der Geburt in der Kinderklinik stationär behandelt worden ist, weil er "zuviel Fruchtwasser geschluckt hatte"; in dem psychiatrischen Krankenhaus hat er sich nur "zur Klärung der Frage, ob ... Strafreife vorlag", aufgehalten (UA 4). Diese ist - wie die Vorstrafen
IF
zeigen (UA 5) - in den danach gegen ihn durchgeführten Strafverfahren bejaht worden. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Landgericht die Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen nicht aufzudrängen.
Soweit die Revision die Rüge ferner damit begründet, daß der Angeklagte im Jahre 1984 "einen Autounfall mit Kopfverletzungen" gehabt habe, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts können bei der revisionsrechtlichen Prüfung dieser Rüge auch nicht die Ausführungen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten in den gegen ihn ergangenen Urteilen des Amtsgerichts Biberach vom 9. Juli 1981 und vom 1. Juli 1982 berücksichtigt werden. Die Revision trägt den Inhalt dieser Ausführungen nicht vor. Er ergibt sich auch nicht aus den Urteilsgründen, in denen lediglich - bei der Angabe der Beweismittel - mitgeteilt wird, daß diese Urteile "auszugsweise verlesen" worden sind (UA 13). Sie sind damit nicht in einer den Anforderungen des 5 344 Aps. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise vorgebracht worden (vgl. BGHSt 29, 203 m. w. Nachw.).
b) Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachbeschwerde hat - nach der Beschränkung der Strafverfolgung - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- 7 -
Die Revision ist deshalb insoweit zu verwerfen.
3. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung "straferschwerend" berücksichtigt, daß der Angeklagte "alkoholbedingt fahruntauglich war" (UA 19). Dieser Strafschärfungsgrund, der sonach für die Höhe der Strafe mitbestimmend war, ist durch die Beschränkung der Strafverfolgung entfallen.
4. Der Maßregelausspruch kann gleichwohl bestehenbleiben. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte "durch die Tat in ausreichendem Maße bewiesen" hat, zum Führen von Kraftfahrzeugen "charakterlich ... ungeeignet" zu sein, und hat deshalb gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 2 StGB eine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Angesichts des erheblichen Unrechtsgehalts des räuberischen Angriffs auf den Pkw-Fahrer, der zugleich den Tatbestand des vollendeten Raubes erfüllte, kann der Senat ausschließen, daß das Landgericht, wenn es die von ihm angenommene
I
-8-
Trunkenheit im Verkehr unberücksichtigt gelassen hätte, zu einer anderen Beurteilung dieser Frage gekommen wäre.
Salger Knoblich Laufhütte Goydke Meyer-Goßner