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BGH Beschluss vom 03.04.1986 – 4 StR 120/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 120/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Wolfgang M EEE aus Son, geboren om @R GE 1955 in DEE, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

zo

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Dezember 1985

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe wegen eines Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird,

b) in den Einzelstrafaussprüchen in diesen Fällen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

nn T

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen versuchten Diebstahls in drei Fällen und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die allgemeine Sachbeschwerde ist im wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO,

Nur im folgenden Umfang führt sie zum Erfolg:

Nach den Urteilsfeststellungen hatten der Angeklagte und sein unbekannt gebliebener Mittäter die Absicht, ein Fahrzeug zu entwenden, um damit nach Hause fahren zu können, Sie brachen nacheinander drei Fahrzeuge auf,

konnten sie jedoch nicht in Gang setzen. Erst beim vierten Fahrzeug gelang dies ihnen. Der Angeklagte, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, setzte sich ans Steuer und fuhr mit seinem Mittäter davon (UA 5, 6).

Zu Unrecht hat die Strafkammer bei dieser Sachlage vier rechtlich selbständige Straftaten angenommen. Vielmehr ist eine natürliche Handlungseinheit gegeben, so daß der Angeklagte in diesen Fällen nur wegen eines Diebstahls (in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis) zu verurteilen ist.

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antragsschreiben vom 6. März 1986 dazu zutreffend ausgeführt:

"Die gleichgearteten strafrechtlich bedeutsamen Betätigungen des Angeklagten waren nämlich durch einen engen räumlichen und zeitlichen Zusamnenhang so verbunden, daß sich das gesamte Tätigwerden auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellte (vgl. BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; Urteil vom

29. November 1984 - 4 StR 661/84). Die einzelnen Handlungen, die nach der Lebensauffassung als ein Ganzes erscheinen, gingen auch auf einen einheitlichen Tatentschluß zurück und waren damit Ausdruck eines einheitlichen Willens (vgl. BGH NIW 1977, 2321; NStZ 1984, 214, 215; NIW 1984, 1568). Es liegt daher nur ein (vollendetes)

zo

Vergehen des Diebstahls vor. Diese Straftat trifft tateinheitlich mit einem Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zusammen. "

Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß der Angeklagte sich bei einem Hinweis auf die Änderung des Konkurrenzverhältnisses anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs zwingt jedoch zur Aufhebung der hiervon betroffenen vier Einzelstrafen und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die übrigen beiden Einzelstrafen und der Maßregelausspruch sind von dem Mangel nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.

Salger Hürxthal Knoblich Goydke Meyer-Goßner