Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 21.03.1986 – 4 StR 97/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
8 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR_97/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1) Kurt Karl 5 EB aus HB, geboren am @: WE 1942 in LEE (Pommern), zur Zeit in Haft,
2) GUido S EB aus He, dort geboren am @ m 1965,
wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.
LE
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. März 1986 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom
26. August 1985 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die von dem Angeklagten Kurt Sep erhobene Rüge der Verletzung des § 265 StPO ist unbegründet: Der Angeklagte ist als Mittäter angeklagt und als solcher verurteilt worden. Zwar hat das Landgericht ihn auf
UA 73 und 75 als "mittelbaren Täter" bezeichnet. Es hat damit aber lediglich den ‚festgestellten Sachverhalt unrichtig unter § 25 Abs. 1 statt unter § 25 Abs. 2 StGB subsumiert. Dafür, daß das Landgericht der Meinung gewesen sein könnte, der - unbekannt gebliebene - Brandleger habe den Tatbestand nicht selbst rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht (vgl. Lackner,
16. Aufl., § 25 StGB Anm. 1 b), ergibt sich aus den Urteilsgründen kein Anhaltspunkt. Durch den an den Angeklagten Guido Semms ergangenen Hinweis, er könne statt wegen Mittäterschaft nur wegen Beihilfe verurteilt werden, war auch für den Angeklagten Kurt Sem» deutlich, daß das Landgericht die
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Brandlegung durch einen Unbekannten an Stelle des Angeklagten Guido Sep in Betracht zog. Daher kann das Urteil auf einem unterlassenen Hinweis nicht beruhen,
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Salger Hürxthal Knoblich Laufhütte Meyer-Goßner