Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 17.03.1986 – 4 StR 401/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zr BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
h StR 401/86
In der Strafsache
gegen
1. Peter Rolf R EB 4 z;eborener SChHiiB aus KR, dort zeboren am em 19:3, zur Zeit in Haft
>. Anton R a zu: Kun, dort geboren am 9. EEEEEB 1955
wegen Diebstahls u.a.
Il.
Das Verfahren wird hinsichtlich des Angeklagten Peter RBB einzestellt,
1. soweit er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (im Urteilstenor fehlerhaft als "Bahren chne Führerscheir" be-
zeichnet) verurteilt worden ist,
2, gemäß § 154 Abs.? StPO im Fall
II Nr.® der
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Insofern werden Nie Kosten des Verfaehrens und notwendigen Auslagen des Angeklzgten der Staatskasse auferlest.
. Auf die kevision des Angeklagten Peter EB vircd das Urteil les Landgerichts Landau vom 17.März 1986, soweit
es ihn betrifft
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß er des Diebstahls in sieben Fällen und des versuchten Diebstahls schulais ist,
2, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
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III. Auf die Revision des Angeklagten Antor FE wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
IV. Zur Bildung neuer Gesamtstrafen sowie zur Entscheidung über die (übrigen) Kosten der kechtsmittel wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
V. Die weiter gehenden kevisionen
werden verworfen.
Gründe§
1, Die kevision des Angeklagten Peter
a) Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich dieses Angeklagten
das Verfahren im Fall II Nr.5 der Urteilsgrün-
de (Einbruch in das Anwesen Fe in Beib-Ben/ SC) zemäs 5 154 Abs.2 StPO ein.
b) Soweit der Angeklagte im Fall II Nr.8 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist, muß das Verfahren wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung eingestellt werden. Der Angeklagte ist wegen dieses
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Vorwurfs nicht angeklagt, das Hauptverfahren insoweit auch nicht eröffnet worden. Das Landgericht ist zwar davon ausgegangen, daß der am 5.Januar 1984 begangene Einbruchsdiebstehl in das Anwesen BI in Bi nit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit stünde und daher von der insoweit erhobenen Anklage mit umfaßt werde. Der Beschwerdeführer weist jedoch
zu Recht darauf hin, daß der - auf einem spontanen Tatentschluß beruhende (UA 24) - Einbruch frühestens nach 17 Uhr begangen worden ist, während das - von den Zeugen Schw beobachtete - Führen des Pkw Golf gegen 16 Uhr erfolgte. Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den beiden Taten ist damit nicht erwiesen; daher konnte eine Verurteilung wegen Fahrens chne Fehrerlaubnis nicht erfolgen.
Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe wird durch den Wegfall der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht berührt. Das Landgericht hat auch für alle übrigen im Südpfälzer Raum begangenen (vollendeten) Einbruchsdiebstähle jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt; daraus ergibt sich, daß sich die (tateinheitliche) Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht strafschärfend ausgewirkt hat.
c) Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs.2 StPO). Die Einstellungen haben jedoch eine Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.
2, Die Revision des Angeklagten Anton
REN :
a) Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs.2 StPO). Auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 22.Juli 1986 wird Bezug genommen.
b) Der Gesamtstrafenausspruch hat jedoch keinen Bestand: Nach den Feststellungen ist der Angeklagte am 31.Juli 1985 vom Amtsgericht Karlsruhe wegen einer am 16.März 1985 begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Es ist nicht erkennbar, warum das Landgericht entgegen § 55 Abs.1 StGB mit dieser Strafe keine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet hat. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist in § 55 Abs.1 StGB zwingend vorgeschrieben (vgl. Dreher/ Tröndle, 42.Aufl. § 55 StGB Rdn. 7); in der unter-
lassenen notwendigen Gesamtstrafenbildung liegt daher ein sachlichrechtlicher Fehler (BGHSt 12, 1; 25, 382, 383; Lackner, 16.Aufl. § 55 StGB Anm. 3).
Hürxthal Knoblich Goydke
Jähnke Meyer-Goßner