Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 07.03.1986 – 2 StR 77/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR_77/86 BESCHLUSS L. 23.6
in der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Jürgen Manfred K GENE aus OB, geboren am SEE 1951 in LaMib
wegen Brandstiftung u.a.
-2- 5b
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 1986 gemäß § 349 Abs. 2 - L StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten KauuB wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Oktober 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte KB wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Herbeiftihrung einer Sprengstoffexplosion und in (weiterer) Tateinheit mit Versicherungsbetrug,
2. der Angeklagte MB wegen Beihilfe hierzu
3. und der Angeklagte KB außerdem wegen Betrugs gegenüber dem Sozialamt Frankfurt am Main verurteilt worden sind;
h, im gesamten Strafausspruch.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Darmstadt zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Sb
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten KB wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und in (weiterer) Tateinheit mit Versicherungsbetrug und den Angeklagten Mg wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Der Angeklagte Ki ist außerdem wegen Betrugs in zwei Fällen und versuchten Betrugs verurteilt worden. Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision.
Das Rechtsmittel ist begründet, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (in Tateinheit mit Brandstiftung und Versicherungsbetrug) und wegen Betrugs gegenüber dem Sozialamt der Stadt richtet. Insoweit und im gesamten Strafausspruch ist das Urteil gegen den Angeklagten Kb aufzuheben. Gemäß § 357 StPO hat auch die Verurteilung des Angeklagten Me keinen Bestand.
I. Der Angeklagte KB setzte mit Hilfe des Angeklagten ME einen von ihm bewohnten Bungalow dadurch in Brand, daß er im Inneren des Gebäudes 20 1 Öl und 20 1 Benzin ausgoß und anschließend anztlindete. Dabei entzündete sich ein durch Öl und Benzin entstandenes Gas-Luftgemisch und explodierte mit solcher Gewalt, daß eine Außenwand des Hauses herausgedrückt und die Angeklagten meterweit durch die Luft geschleudert wurden.
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Die Angeklagten haben bestritten, mit einer Explosion gerechnet zu haben. Das Landgericht stellt jedoch fest, ihnen sei bewußt gewesen, daß es beim Inbrandsetzen zu einer Explosion kommen könne. Ihre Kleidung habe nämlich infolge der sich entwickelnden Öl- und Benzindünste so stark gerochen, daß sie diese nach der Tat - noch auf der Heimfahrt mit dem Pkw - ausgezogen und weggeworfen hätten, Sie seien allenfalls durch das Ausmaß der Explosion überrascht worden. Schon an einer Tankstelle komme niemand vernünftigerweise auf den Gedanken zu rauchen, weil die dort mehr oder weniger vorhandenen Benzindünste sonst zu einer Explosion führen könnten.
Diesen Ausführungen zur subjektiven Tatseite begegnen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Eine Verurteilung nach § 311 Abs. 1 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Angeklagten nicht allein die Explosion sondern auch die dadurch entstehende Gefahr für Leib oder Leben anderer oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert vorsätzlich herbeiführten. Im vorliegenden Fall spricht ganz entscheidend gegen einen solchen Vorsatz die Tatsache, daß die Angeklagten sich während der Brandlegung so nahe am möglichen Explosionsherd befanden, daß sie durch die Wucht der Explosion selbst erheblich gefährdet wurden. Das beachtet das Landgericht nicht hinreichend. Es stützt sich bei seiner Annahme, die Angeklagten hätten mit der Explosion gerechnet, nicht auf Tatsachen, sondern zieht Schlußfolgerungen aus Überlegungen, die andere Menschen (vielleicht) "vernünftigerweise" anstellen. Die Straf-
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kammer kann sich dabei aber weder auf sichere Erfahrungssätze berufen, noch Umstände anführen, aus denen sich ergibt, daß die Angeklagten an die Möglichkeit einer Explosion gedacht haben, Ihr Verhalten während der Brandlegung spricht jedenfalls gegen eine derartige Annahme. Es ist zumindest nicht dargetan und nach den bisherigen Feststellungen
sehr unwahrscheinlich, daß sie mit einer Explosion rechneten, durch die das Gebäude im Sinne von
§ 311 StGB gefährdet werden würde.
II. Die Verurteilung des Angeklagten ) wegen Betrugs zum Nachteil des Sozialamtes der
Stadt Frankfurt am Main ist ebenfalls aufzuheben. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, daß der Angeklagte keinen Anspruch auf die ihm gewährte Hilfe hatte. Ein solcher Anspruch konnte gemäß
§§ 27 ff. in Verbindung mit § 88 Sozialhilfegesetz auch dann gegeben sein, wenn der Angeklagte
noch einige verwertbare Gegenstände besaß.
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III. Es ist nicht auszuschließen, daß die übrigen gegen den Angeklagten KB verhängten Einzelstrafen von den genannten fehlerhaften Verurteilungen beeinflußt wurden. Aus diesem Grunde ist der Strafausspruch gegen ihn insgesamt aufzuheben.
Herdegen Meyer Maier Theune Gollwitzer