Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 04.03.1986 – 1 StR 67/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IS BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_67/86 BESCHLUSS

Günter

in der Strafsache

gegen

C EEE u: To, dort geboren

am EB 19:1,

wegen

Diebstahls u.a.

I

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu I. und II. 3 auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung im Fall II 5 der Gründe des Urteils des Landgerichts Regensburg vom 5. November 1985 auf den Vorwurf des Diebstahls beschränkt.

II. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das

vorbezeichnete Urteil

a) mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Pistole Kal. 7,65 Nr. 428813 nebst Schalldämpfer eingezogen

wurde,

b) dahin geändert, daß im Fall II 5 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm entfällt.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

IS

Gründe§

l. Auch die Einziehung gemäß § 56 Abs. 1 WaffG setzt nach § 74 Abs. 4 StGB voraus, daß der eingezogene Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer gehört oder zusteht (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB) oder im Sinne von § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB gefährlich ist. Das hat das Landgericht an sich nicht verkannt; es ordnet Einziehung an, "da die Gefahr besteht, daß die mit dem Schalldämpfer versehene Pistole der Begehung rechtswidriger Taten dienen wird" (UA S. 30). Doch ist diese rechtliche Wertung nicht mit Tatsachen belegt. Das ist rechtsfehlerhaft, weil Pistole und Schalldämpfer gestohlen waren (UA S. 11) und über den Eigentümer (und dessen etwaige Besitzberechtigung) nichts festgestellt ist. Wird einem berechtigten Waffenbesitzer die Waffe gestohlen, so wird die Rückgabe an ihn die von § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB geforderte Gefährlichkeit regelmäßig beseitigen. Zu beachten ist, daß der Schalldämpfer einer Schußwaffe gleichsteht (§ 3 Abs. 1 WaffG); für ihn ist eine Besitzberechtigung allerdings schwer vorstellbar (vgl. Potrykus/Steindorf, Waffenrecht 5. Aufl. § 3 Anm. 1 und 6).

2. Zu der Verurteilung wegen unerlaubter Waffenführung im Fall II 5 hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

Nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 12) haben die Angeklagten im Fall II. 5 der Gründe ihren Pkw "in einiger Entfernung von dem Gebäude stehen lassen", in das sie eingebrochen sind. Aus diesem Grund war der von ihnen begangene Einbruchdiebstahl bereits beendet, als sie mit dem erbeuteten Geld zu dem Pkw zurückkehrten und mit ihm davonfuhren.

Deshalb besteht zwischen dem Vergehen des Einbruchsdiebstahls und dem Vergehen des unerlaubten Führens einer Schußwaffe nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit. Das Vergehen des unerlaubten Führens einer Schußwaffe ist andereı seits keine selbständige Straftat, sondern steht mit dem Vergehen des unerlaubten Erwerbs dieser Schußwaffe in Tateinheit (vgl. BGH NStZ 1985, 221 m.w.Nachw.). Aus diesem Grund erscheint es angemessen, das Vergehen des unerlaubte Führens einer Schußwaffe aus der Strafverfolgung auszuscheiden und den Schuldspruch im Falle II. 5 der Gründe entsprechend einzuschränken. Das nötigt andererseits nich! zur Aufhebung der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten; denn dies ist die von der Strafkammer verhängte niedrigste Einzelstrafe, auf die sie auch in den Fällen II. 4, 6 und 12 erkannt hat. Das zeigt, daß sie den Fall II. 5 der Gründe trotz der zusätzlichen

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-04/1-str-67-86#rd_4

Verurteilung wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe nicht schwerer bewertet, die zusätzliche tateinheitliche Verurteilung also nicht zu Ungunsten des Angeklagten hat ins Gewicht fallen lassen.

Dem stimmt der Senat zu.

Schauenburg Ulsamer Maul

Foth Granderath