Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 26.02.1986 – 2 StR 37/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 37/86 BESCHLUSS /e 12 - FG in der Strafsache gegen
den Kfz;Mechaniker Sinan K EB aus x, geboren am ED 1960 in sgB (Türkei),
wegen gefährlicher Körperverletzung
Bu 4
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. August 1985, soweit es ihn betrifft,
l. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden
Fällen schuldig ist;
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird
verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung
förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg; es führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs.
Zu Unrecht hat das Landgericht den Angeklagten wegen zweier selbständiger Taten verurteilt. Die beiden gefährlichen Körperverletzungen zum Nachteil des Ziya Anil und des Durmaz, die sich der Angeklagte als Mittäter zurechnen lassen muß, stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB); denn sie bilden wegen des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs, wegen der Gleichartigkeit der Verletzungshandlungen und wegen des Umstands, daß den Betätigungen ein einheitlicher Wille zugrundelag, eine natürliche Handlungseinheit (BGH NStZ 1985, 217 Nr. 8). j
Der Senat Ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte bei Erteilung des unterbliebenen Hinweises auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes anders als
geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Sache ist an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten erweist sich
als im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Herdegen Meyer Theune Niemöller Gollwitzer