Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 06.02.1986 – 4 StR 50/86

4. Strafsenat

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AD BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 50/86 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Heinrich Wilhelm H ED zus CRD, geboren am @B. WEB 1951 in WEHEN,

wegen Diebstahls

#3

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 6. Februar 1986 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. August 1985, soweit es ihn betrifft,mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht hat nicht fehlerfrei dargelegt, daß der Angeklagte für seine Taten verantwortlich ist,

Der jetzt 34 Jahre alte Angeklagte war im Jahre 1971, d.h. im Alter von 20 Jahren, zur Beobachtung in die Jugendpsychiatrische Klinik in CB aufgenommen. Damals wurden bei ihm ein Schwachsinn ersten Grades, Symptome von Epilepsie nach wahrscheinlich frühkindlich erworbener Hirn-

schädigung und neurotische Fehlentwicklungen festgestellt. Der Angeklagte befand sich jahrelang in Fürsorgeerziehung und zeitweilig in einem Rehabilitationszentrum. Einen Beruf hat er nicht erlernt. Weitere Feststellungen zu seinem Werdegang hat das Landgericht, weil sich der Angeklagte dazu nicht eingelassen hat, nicht getroffen.

Auf Grund der - durch Verlesung eines früheren Strafurteils - festgestellten medizinischen Auffälligkeiten ist das Landgericht zu der Ansicht gelangt, der Angeklagte sei bei seinen Taten schuldfähig gewesen, jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, daß seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB).

Diese Schlußfolgerung begegnet rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter hat sie gezogen, ohne die vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen und ohne darzulegen, welche Erwägungen es ihm ermöglichten, allein aus den 1971 beobachteten Symptomen auf den geistigen Zustand des Angeklagten im Tatzeitpunkt (1984) zu schließen. Solche Darlegungen waren erforderlich. Die Beobachtungen in der Jugendpsychiatrischen Klinik CB liegen nunmehr 15 Jahre zurück; sie wurden zu einem Zeitpunkt gemacht, als die geistige Beeinträchtigung des Angeklagten möglicherweise noch nicht voll ausgeprägt war. Die festgestellten Symptome deuten jedenfalls in ihrem Zusammentreffen nicht von vornherein auf einen nur geringfügigen Defektzustand hin. Einzelheiten, die eine andere Beurteilung ermöglichen würden, teilt das Urteil nicht mit. Ebensowenig läßt sich den Feststellungen entnehmen, aus welchem Anlaß und mit welchem Ziel

he.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-06/4-str-50-86#rd_6

der Angeklagte seinerzeit in die Klinik aufgenommen war. Diente die Aufnahme nicht der Prüfung seiner Schuldfähigkeit, erscheint eine rechtliche Einordnung und Bewertung der ermittelten Auffälligkeiten nicht ohne weiteres statthaft. Es hätte deshalb nahegelegen, einen Sachverständigen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zuzuziehen und die Ergebnisse seiner Untersuchungen im einzelnen zu würdigen. Ohne solche Darlegungen ist es dem Senat nicht möglich nachzuprüfen, ob die Schlußfolgerung des Landgerichts zutreffend ist. Darin liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils nötigt.

Sollte die neue Hauptverhandlung wiederum das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB ergeben, so wird das Landgericht Gelegenheit haben, die Schuld des Angeklagten an Hand des konkret ermittelten Ausmaßes seiner Beeinträchtigung zu würdigen und danach die Strafbemessung vorzunehmen.

Sollte es eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit positiv feststellen, wird auch die Frage einer Unterbringung nach § 63 StGB zu erörtern sein.

Salger Hürxthal Knoblich Laufhütte Jähnke