Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 05.02.1986 – 2 StR 653/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 653/85 URTEIL
c.18%
in der Strafsache
gegen
Carsten HG , ohne festen Wohnsitz, geboren am
GER 1251 in x. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. a.
a 36
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof N in der Verhandlung, Staatsanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB 2,: EEE
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte WM in der Verhandlung, Justizassistent EEE bei der Verkündung
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom
5. Juli 1985 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Schuldspruch wie folgt neugefaßt wird:
Der Angeklagte ist des schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und gefährlicher Körperverletzung, ferner des Diebstahls in sechs Fällen schuldig.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die durch dieses
dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und gefährlicher Körperverletzung, ferner des dreifachen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls, des fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall, eines weiteren gemein-
schaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall und eines gemeinschaftlichen Diebstahls" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und Maßregeln nach 88 69, 69 a StGB angeordnet.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung
formellen und sachlichen Rechts. Er hat keinen Erfolg.
II. Verfahrensbeschwerden
1. Am 16. Januar 1984 hatte das Landgericht die früheren Mitangeklagten Hp. “EEE und vB wegen ihrer Beteiligung an dem Tatgeschehen in der Nacht zum 20. Mai 1983 verurteilt. Dieses ist auch Gegenstand des Anklagevorwurfs gegen den Beschwerdeführer. An der damaligen Entscheidung hatten - ebenso wie in dem gegen den Angeklagten durchgeführten Verfahren - die Richter Non und Ki mitgewirkt. Jene frühere Entscheidung enthält Feststellungen über den Tatbeitrag des Angeklagten. Dies nahm er zum Anlaß, die beiden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Er brachte hierzu vor, durch die Tatsachenfeststellungen und vor allem die Ausführungen zum Schuldspruch in dem früheren Urteil sei bereits seine Rolle als Haupttäter "fixiert" worden. Das Landgericht hat das Befangenheitsgesuch als unbegründet zurück-
gewiesen.
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Der Beschwerdeführer vertritt zu Unrecht den Standpunkt, der absolute Revisionsgrund des §§ 338 Nr. 3 StPO sei gegeben. Zutreffend wird in dem Verwerfungsbeschluß darauf hingewiesen, daß es der Feststellungen über die Beteiligung des Angeklagten bedurfte, weil sonst die richtige Bewertung des Tatbeitrags der damals Verurteilten nicht möglich gewesen wäre. Angesichts dieser Notwendigkeit hat ein vernünftig abwägender Angeklagter keinen Grund zu der Besorgnis, die Richter würden bei ihrer Entscheidung in seiner Sache nicht ausschließlich das Ergebnis der neuen Hauptverhandlung verwerten, sondern sich durch das vorausgegangene Urteil beeinflussen lassen (ständige Rechtsprechung, u. a. BGH, Urteile vom 18. Mai 1978 - 1 StR 31/78 - und vom 19. November 1985 - 5 StR 436/85).
2. Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Strafkammer den Antrag des Angeklagten auf Einholung eines "neurologisch-psychiatrischen" Gutachtens mit der Begründung zurückgewiesen hat, sie besitze selbst die erforderliche Sachkunde. Der Antrag war auf die Behauptung des Angeklagten gestützt, er habe erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen, hierdurch sei seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen. Mangels einer dem Angeklagten nach der Tat entnommenen Blutprobe verblieb dem Landgericht nur die Möglichkeit, durch die Vernehmung von Zeugen seine damalige Verfassung aufzuklären. Dies aber war Aufgabe des Tat-
richters.
3. Ebenso unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Strafkammer hätte das von ihm beantragte "Kfz.- bzw. visuelle Sachverständigengutachten" einholen müssen. Diesem Antrag lag die Behauptung zugrunde, weder bei eingeschaltetem Abblendlicht noch bei eingeschaltetem Standlicht werde durch den Lichtkegel der Scheinwerfer des Ford-Capri des Zeugen WB der in Fahrtrichtung rechtsseitige Straßengraben derart ausgeleuchtet, daß der sich zur Tatzeit 50 m vor dem Fahrzeug befindende Zeuge HB ein Objekt im Straßengraben unmittelbar vor dem Fahrzeug hätte wahrnehmen und zudem sehen können, daß auf einen im Straßengraben liegenden Menschen eingetreten werde. Die Strafkammer hat auch diesen Antrag unter Hinweis auf ihre eigene Sachkunde abgelehnt. Das ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme betrug die Entfernung des Zeugen HB nicht 50 m, sondern nur 25 m (Bl. 13, 25, 26 UA). Trotz dieses geringen Abstandes hat das Landgericht eine Personenverwechslung durch den Zeugen nicht von vornherein für ausgeschlossen erachtet. Das zeigt, daß jeglicher Anlaß fehlt, dem Tatrichter die zur Beurteilung dieser Beweisfrage erforderliche Sachkunde abzusprechen.
4. Rechtsfehlerfrei war weiter die Ablehnung des Antrags auf Vornahme einer Ortsbesichtigung zu nächtlicher Stunde. Das Landgericht hat in seinem Beschluß ausgeführt, daß es bereits durch die bisherige Beweisaufnahme einen hinreichenden Eindruck von den Örtlichkeiten habe. Diesen konnte es, was von der Revision übersehen wird, durch die Vernehmung der Zeugen gewonnen haben.
III. Sachrüge
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Das Landgericht ist zwar bei der Würdigung der Aussage des Geschädigten Ko nicht ausdrücklich darauf eingegangen, daß dieser in erheblichem Maße dem Alkohol zugesprochen, sich deshalb nicht mehr fahrtüchtig gefühlt und in der Hauptverhandlung bekundet hatte, die anderen seien nicht so angetrunken wie er selbst gewesen. Die Nichterörterung dieser Beeinträchtigung stellt jedoch keinen Sachmangel dar. Schon die Feststellungen über die vom Zeugen während der Fahrt zum Tatort gemachten Beobachtungen zeigten, daß seine Erkennungsfähigkeit nicht geschmälert war. Da er durch die Schläge und Tritte keine Verletzungen an den Augen erlitten hatte, scheidet auch eine auf solche Weise verursachte Verringerung seiner Wahrnehmungsmöglich-
keit aus.
Die vom Beschwerdeführer behaupteten Widersprüche bei der Bewertung der Zeugenaussagen bestehen nicht. Daß z.B. der Zeuge WEB bestrebt war, ihn möglichst wenig zu belasten, ergibt sich u. a. aus Bl. 23 Abs. 2 UA.
Soweit der Angeklagte im übrigen Einzelausführungen zum Schuldspruch macht, erschöpfen sie sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
2. a) Die Verneinung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der zum Nachteil des Zeugen Kon verübten Straftaten wird durch die Feststellungen getragen. Sie lassen ersehen, daß seine Hemmungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt gewesen sein kann. Andernfalls wäre es unerklärlich, daß er mit seinen Freunden Ko nicht sofort nach dem Verlassen der Diskothek überfiel, sondern ihn erst einmal überredete, nicht bei seinem Bekannten "En zu übernachten, sondern sich durch einen seiner, des Angeklagten, Freunde (angeblich) nach Hause fahren zu lassen, und dann mit der Wagenkolonne eine längere Strecke zurücklegte, ehe er an einer ihm geeignet erscheinenden Stelle das Stoppzeichen gab. Selbst dort führten die Täter ihr Vorhaben nicht direkt aus. Vielmehr täuschte der Angeklagte dem Zeugen Ko vor, daß das Auto des Zeugen WB defekt sei. Erst als Koma sich in der Absicht, den Schaden zu beheben, über den Kofferraum beugte, wurde auf ihn eingeschlagen.
b) Ungerechtfertigt ist der Vorwurf, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft nicht beachtet, daß der Angeklagte infolge der Auslieferung seine berufliche Existenz in den USA verloren habe. Von der Revision wird verkannt, daß er schon vor Eingang des Auslieferungsersuchens von den amerikanischen Einwanderungsbehörden wegen Ablaufs seiner Aufenthaltserlaubnis festgenommen worden war.
c) Fehl geht ferner die Rüge, bei der Gesamtstrafenbildung sei eine Einzelstrafe von sechs Monaten mitverwertet worden, obwohl das Landgericht eine solche Strafe
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nicht verhängt habe. Diese Einzelstrafe betraf ersichtlich den in der Nacht zum 22. Januar 1983 verübten fortgesetzten Diebstahl.
d) Die auf Bl. 32 UA gewählte Formulierung, daß "die gesamte in den Vereinigten Staaten erlittene Haft" auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet sei, bringt genügend deutlich den gewählten Anrechnungsmaßstab (1:1)
zum Ausdruck.
e) Das sonstige Revisionsvorbringen zum Strafausspruch ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
3. Der Senat hat den Schuldspruch neugefaßt. Hierzu wird auf BGHSt 23, 254; 27, 287, 289 verwiesen.
Herdegen Meyer Maier
Theune Niemöller