Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 30.01.1986 – 4 StR 711/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 711/85 BESCHLUSS
in dem Si cherungsverfahren
gegen
Ilona LE seborene Kl aus Ha, geboren am, EEE 1955 in Dre ,
zur Zeit einstweilen untergebracht
td
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 30. Januar 1986 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. Oktober 1985 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
In der Unterbringung der Beschuldigten nach dem Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 2. Dezember 1969 (GVBl 872) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl 1504, 1507) liegt hier kein besonderer Umstand im Sinne des § 67 b StGB, der die Erwartung rechtfertigt, daß der Zweck der Maßregel nach § 63 StGB auch dadurch erreicht werden kann (vgl. dazu Horstkotte in LK, 10. Aufl. § 67 b Rdn. 66 und 67); denn ein Zeitpunkt, wann die
- von der Beschuldigten ausgehende - "Gefahr gebannt" ist, ist "noch nicht absehbar" (UA 23).
Ab
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Hürxthal Knoblich Laufhütte Goydke Meyer-Goßner