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BGH Beschluss vom 30.01.1986 – 1 StR 650/85

1. Strafsenat

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20 BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 650/85 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Maler und Lackierer Winfried C mm , geborener DEEP, aus SED, sori. zeuoren am a ::5:,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu

Nr. 2 auf dessen Antrag, am 30. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 26. September 1985 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit einem Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Insbesondere rügt er, daß keine Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist.

Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

Das Landgericht hat die Strafaussetzung "trotz günstiger Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB" nicht gewährt, weil "weder in der Person des Angeklagten noch in der Tat besondere Umstände vorliegen". Durch den Einsatz eines Kuriers sei bei der gemeinschaftlich begangenen Tat eine Begehungsweise gewählt worden, die eine hohe kriminelle Intelligenz aufweise. Es handele sich bei dem eingeführten Haschisch um eine Menge, die das Kriterium der nicht geringen Menge (ca. 40 Gramm reines THC bei einem Reinheitsgehalt des Betäubungsmittels von 1 %) um ein Erhebliches überschreite. Auch in der Person oder im Lebenslauf des Angeklagten seien keine Umstände ersichtlich, die Ausnahmecharakter hätten.

Diese sehr knappen Ausführungen zur Frage der Strafaussetzung lassen besorgen, daß die bei der Prüfung erforderliche Gesamtwertung (vgl. dazu BGH NStZ 1984, 360 und 361 m.w.Nachw.) vernachlässigt wurde. Das Landgericht führt an anderen Stellen des Urteils mehrere Umstände an, die in ihrer Gesamtheit möglicherweise von solchem Gewicht sind, daß sie eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnten.

Der nicht vorbestrafte Angeklagte war zur Tatzeit noch recht jung. Er war damals arbeitslos und deshalb möglicherweise in seiner sozialen Einbindung und persönlichen Entwicklung erheblich gestört. üs fällt insbesondere auf, daß sein Leben bis zum Beginn der Arbeitslosigkeit in geordneten

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Bahnen verlaufen war (Schule, Lehre, Lehrabschluß, Arbeitsverhältnis, Bundeswehr, wiederum Arbeitsverhältnis). Erst danach begann er, Drogen zu konsumieren, und zwar So stark, daß das Landgericht zu seinen Gunsten davon ausgehen mußte, damels sei seine Steuerungsfähigkeit i. S.

de nen Taten hat sich der Angeklagte wieder vom Drogenkonsum befreit; er ist seit September/Oktober 1983 "clean" (UA S. 3). Nach seiner Festnahme mehr 2ls ein Jahr später befand er sich fast vier Monate in Untersuchungshaft, was

§ 21 StGB erheblich eingeschränkt gewesen, Nach sei-

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ihn möglicherweise bereits stark beeindruckt hat. Auffällig ist ferner, daß es dem Angeklagten nicht nur schon vor Beginn des Verfahrens gelungen ist, drogenfrei zu werden, sondern auch trotz der ihm drohenden Verurteilung wieder einen Arbeitsplatz zu finden. Hinzu kommt, daß er noch im Elternhaus lebt.

Alle diese Umstände hätte das Landgericht in eine Gesamtwertung einbeziehen müssen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß es dann zu einer anderen Beurteilung der Aussetzungsfrage gelangt wäre.

Sollte das Landgericht erneut die Strafaussetzung versagen, wäre es angezeigt, das Ausmaß der Schuldminde-

rung durch nähere Darlegung und Würdigung des Sachverständigengutachtens im Urteil mitzuteilen.

Schauenburg Kuhn Foth

Maul Granderath