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BGH Urteil vom 29.01.1986 – 2 StR 485/85

2. Strafsenat

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g BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR _485/85 URTEIL 70 1 § 4 in der Strafsache

gegen

Werner S HB zus SEE, geboren am EEE 1960 in Hu

wegen schwerer räuberischer Erpressung

.2- 24

Der ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 29. Januar 1986 in der Sitzung vom

30.

Januar 1986, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

die

Herdegen,

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. GEB in der Verhandlung, Staatsanwalt GEB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GEB au: WEEEEEED

als Verteidiger des Angeklagten, - in der Verhandlung vom 29. Januar 1986 -,

Justizangestellte EB in der Verhandlung, Justizassistent EEE pei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 23. April

1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen

1. Rüge der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens:

In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger folgenden Beweisamtrag gestellt:

"Die Schuldfähigkeit des Angeklagten ist durch den Genuß von vier "Pfeifen" Haschisch, 2 g, eingeschränkt. Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen dadurch vor. Dies gilt um so eher, da der Angeklagte nicht an den Genuß von Haschisch gewöhnt ist. Beweis: Gutachten eines SV der Abt. f. Rechtsmedizin der Universität Frankfurt/M."

Diesen Beweisamtrag lehnte die Strafkammer ab,

"weil das Gericht auf Grund seiner Erfahrungen aus zahlreichen Rauschgiftverfahren selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu beurteilen."

Im Urteil führte das Landgericht zur Frage des Haschischkonsums des Angeklagten unter anderem folgendes aus:

"Zwar läßt sich der Angeklagte dahingehend ein, am Vormittag des Tattages eine Haschischpfeife mit zwei Gramm Haschisch geraucht zu haben, das er am Vorabend erworben haben will. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, daß der Angeklagte insoweit die Unwahrheit sagt" (UA S. 6).

Zu diesem Ergebnis kam die Strafkammer auf Grund einer Würdigung des Aussageverhaltens des Angeklagten im Vorverfahren, seiner Einlassung und der Bekundungen der

Zeugen Marijke VB und Michael TEEB-

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Strafkammer hätte seinen Beweisamtrag nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, sie besitze die erforderliche Sachkunde für die Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit, wenn sie auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine dem Beweisamtrag zugrundeliegende Behauptung über den Genuß von zwei Gramm Haschisch vor der Tat als widerlegt ansehen wollte. Sie habe daher den "Grundsatz des fairen Verfahrens" verletzt und ihn "gleichsam arglistig" daran gehindert, weitere Beweisamträge zum Nachweis des Rauschgiftkonsums zu stellen. Denn durch diese Beschlußbegründung habe die Strafkammer zu erkennen gegeben, daß sie seiner Einlassung über den Rauschmittelgenuß Glauben schenkte. Darauf habe er sich verlassen dürfen und auch verlassen.

Die Rüge bleibt ohne Erfolg.

a

Die Behauptung des Angeklagten, er habe vor der Tat Haschisch geraucht, war zwar Bestandteil seines Beweisamtrages, sie wurde dadurch aber nicht zur Beweisbehauptung. Der Sachverständige wurde nicht zum Nachweis des Rauschgiftkonsuns benannt, sein Gutachten sollte vielmehr den Beweis dafür erbringen, daß beim Angeklagten zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 29 StGB vorlagen. Auch nach der Ablehnung des Beweisamtrages stand die Frage des Haschischgenusses noch im Raum, sie wurde erst im Urteil entschieden. Der Angeklagte konnte daher nicht darauf vertrauen, die Strafkammer lege seine Einlassung über den Rauschgiftgenuß ihrer Beurteilung zugrunde; er mußte vielmehr auch damit rechnen, sie werde diese als widerlegt ansehen. Durch die Ablehnung des Beweisamtrages wurde somit im Hinblick auf den behaupteten Haschischkonsum kein Vertrauenstatbestand geschaffen, der für die Strafkammer hätte Anlaß sein müssen, den Angeklagten vor dem Urteil darauf hinzuweisen, daß sie seine dahingehende Einlassung für widerlegt erachte und deshalb von ihrer im Ablehnungsbeschluß in Anspruch genommenen Sachkunde gar keinen Gebrauch mache.

2. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet im Sinne von % 349 Abs. 2 StPO.

II. Sachrüge.

Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des ange-

fochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Auch der

Strafausspruch hat Bestand.

Die Strafzumessungserwägungen sind zwar knapp, aber noch ausreichend. Daß die Strafkammer das Geständnis des Angeklagten (UA S. 5 unter III) und die zur Strafrahmenmilderung herangezogenen Gesichtspunkte (UA S. 5 unter IV) bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hätte, schließt der Senat im Hinblick auf die verhängte maßvolle Strafe aus.

Die vom Landgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten liegt oberhalb der Grenze, bei der die Vollstreckung noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Für Erwägungen zur Strafaussetzung war deshalb kein Raum.

Herdegen Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer