Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 24.01.1986 – 2 StR 739/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR _ 739/85
/Y.1-Cb
in der Strafsache
gegen
den Raumausstatter Theodor Josef S OEEEEEB aus KB, dort geboren am EB 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
24. Januar 1986 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. August 1985 im Ausspruch über den Verfall dahin geändert, daß lediglich ein Geldbetrag von 13.500 DM für verfallen erklärt wird.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, sichergestellte Haschischmengen eingezogen und einen Geldbetrag von 22.070 DM für verfallen erklärt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es dem Schuldspruch, dem Strafaus-
spruch und der Einziehungsanordnung gilt.
Der Ausspruch über den Verfall ist jedoch auf den Betrag von 13.500 DM zu beschränken. Soweit die Strafkammer einen darüber hinausgehenden Geldbetrag für verfallen erklärt hat, ist die auf § 73 a StGB gestützte Anordnung nicht gerechtfertigt. Die Strafkammer begründet sie damit, daß dem Angeklagten für seine Beteiligung an den Rauschgqiftgeschäften eine "Schuld" in Höhe von 10.000 DM erlassen worden sei. Dadurch hat der Angeklagte jedoch keinen Vermögensvorteil erlangt, weil der Erlaßvertrag nichtig war und auch die erlassene Forderung wegen Nichtigkeit der zugrunde liegenden Kaufverträge, die sich auf die Veräußerung von Haschisch bezogen, nicht bestand (vgl. BGHSt 3l, 145).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO). Der Teilerfolg seiner Revision fällt nicht derart ins Gewicht, daß es
unter Billigkeitsgesichtspunkten geboten wäre, die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen auch nur teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
Herdegen Meyer Maier
Theune Niemöller