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BGH Beschluss vom 24.01.1986 – 2 StR 549/85

2. Strafsenat

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| A BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 549/85 BESCHLUSS VASE

in der Strafsache

gegen

den Gastwirt Horst W EEE zus num, geboren am (EEEEEEEEER 1939 ir OEM,

wegen homosexueller Handlungen u.a.

AZ

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Mai 1985 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen homosexueller Handlungen in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern verurteilt wird.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Angeklegte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen homosexueller Handlungen in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.

- 3 -

Die Verfahrensbeschwerden sind im Sinne des §§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Sachrüge hat nur insoweit Erfolg, als sie im Falle II 4 der Urteilsgründe zu einer Schuldspruchänderung führt, die sich jedoch nicht auf den Strafausspruch auswirkt.

Der Senat tritt insoweit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bei, der dazu in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt hat:

"Die Strafkammer hot allerdings im Falle

II 4 der Urteilsgründe (zum Nachteil Wolfgang TB) - s. UA S. 6 - übersehen, daß der Zeuge TWEB zum Zeitpunkt der Tat das 14. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Titze ist am 30. Dezember 1969 geboren worden (s. UA S. 6). Im Falle TB konnte der Angeklagte danach wegen eines Vergehens nach § 175 Abs. 1 StGB, nicht jedoch wegen eines tateinheitlich damit begangenen Vergehens nach § 176 Abs. 1 verurteilt werden. Das jedoch hat der Tatrichter geten (s. Abschnitt IV 4 der Urteilsgründe - UA S. 14), so daß insoweit eine Änderung des Schuldspruchs erforderlich wird.

Es kann jedoch ausgeschlossen werden, deß sich dieser Fehler auf die Höhe der insoweit verhängten Einzel- und der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. Zum einen ist die Strafkammer bei der Strafzumessung,

in diesem Fall ausdrücklich von dem Strafrahmen des § 175 Abs. 1 StGB rusgegangen (s. Abschnitt V 4 der Urteilsgründe - UA S. 18), zum anderen ist wegen dieser Tat die mit Abstand geringste Einzelfreiheitsstrafe verhängt worden."

Herdegen Mever Maier

Theune Niemöller