Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 22.01.1986 – 2 StR 722/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AL

BUNDESGERICHTSHOF > StR 722/85 BESCHLUSS 22. A Ss 6 in der Strafsache gegen

den Monteur Hermann Dieter H GB zus DEE, dort geboren am EB 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u.a.

Ak

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Juli 1985 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; des weiteren hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, daß ihm für immer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

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In der Beurteilung des Rechtsmittels tritt der Senat der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bei, der in seiner Antragsschrift unter anderem folgendes ausgeführt hat:

"Die Überprüfung des Urteils 15ßt zum Schuldspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Der Rechtsfelgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung dagegen nicht stand.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben,

weil die Strafkammer straferschwerend berücksichtigt hat, daß der Angeklagte während beider Taten in eheähnlicher Gemeinschaft lebte und deshalb keinen verständlichen Anlaß hatte, sich anderweitig mit Gewalt oder durch Drohungen sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Es hätte zwar strafmildernd berücksichtigt werden können, wenn beim Angeklagten zur Tatzeit ein Triebstau vorhanden gewesen wäre, der sich für ihn als "sexueller Notstand" dargestellt hätte. Das bloße Fehlen

eines strafmildernden Umstandes darf aber nicht umgekehrt straferschwerend berüicksichtigt werden (BGH, Urteile vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 171/78 und vom 18. Oktober 1979 - 4 StR 517/79 sowie Beschltisse vom 25. April 1979 - 3 StR 85/79, vom

k. Oktober 1979 - 1 StR 506/79, vom 20. Februar 1980 - 3 StR 36/80 und vom 10. April 1980 - 3 StR 119/80).

AR

Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis bestehen an sich keine Bedenken. Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Ausführungen, mit denen die Sperre auf Lebenszeit begründet wird. Entscheidend für einen Entzug der Fahrerlaubnis ist die charakterliche Eignung, die von der Gesamtpersönlichkeit des Täters und sonstiger Umstände, die einen Schluß auf mangelndes Verantwortungsbewußtsein im Straßenverkehr zulassen, abhängt (BGH VRS 34, 194). Das Gericht hat bei dieser Würdigung berücksichtigt, daß der Angeklagte 'keine Einsicht in seine Schuld zeigt! (UA S. 50). Da der Angeklagte den Anklagevorwurf bestritten hat, hätte er mit der Bekundung von "Einsicht! in das Unrecht seiner Tat die eigene Verteidigungs-

position gefährdet (vgl. BGH NStZ 1981; 257,

BGH, Beschluß vom 21. Februar 1984 - 5 StR 31/84; Mösl NStZ 1981, 131, 134 m.w.N.). Deswegen ist die angeführte Erwägung fehlerhaft."

Herdegen Meyer Meier Niemöller Gollwitzer