Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 21.02.1984 – 5 StR 31/84

5. Strafsenat

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ZE 04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache gegen

den Betonbauer Heinz M EEEEB „aus Hei dort geboren am. EEEEEEEB 1929,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. Februar 1984 nach § 349 Abs, 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das ‚ Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. September 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegrün- - det verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Während die Verfahrensrüge und die Angriffe auf den Schuldspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) sind, kann die Strafe nicht bestehenbleiben. Der Tatrichter berücksichtigt straferschwerend, daß der Angeklagte "auch in der Verhandlung keinerlei Einsicht gezeigt" hat (UA S. 19). Da der Angeklagte den Anklagevorwurf bestritten hat, hätte er mit der Bekundung von "Einsicht" in das Unrecht seiner Tat die eigene Verteidigungsposition gefährdet. Deswegen ist die genannte Strafzumessungserwägung fehlerhaft (vgl. BGH NStZ 1981, 257; Mösl NStZ 1981, 131, 134 m.w.N.).

PA,

Der Senat weist darauf hin, daß sich in der Begründung des aufgehobenen Strafausspruchs ein Hinweis auf den Schuldumfang ("13 Teilakte", UA Ss. 19) findet, der mit den Schuldfeststellungen nicht übereinstimmt. Der Tatrichter wird

auch Gelegenheit haben, die Frage einer Strafaussetzung

nach § 56 Abs. 2 StGB zu prüfen; der in den Urteilsgründen mitgeteilte Sachverhalt rechtfertigte es nicht, diese Frage in den Urteilsgründen unerwähnt zu lassen (vgl. UA S. 19).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,.

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki