Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Entscheidung vom 16.01.1986 – 1 StR 641/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

in der Strafsache gegen

1. Ferdinand PB aus ro, geboren am 1943 in Re (CSR),

2. Reiner Z m aus re, dort geboren am WE 1962,

- Sachbezeichnung: "u v..2. -

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten PB und ZB wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Juni 1985, auch soweit es den Angeklagten Mg betrifft, in den jeweiligen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten

PB und zu> werden verworfen.

Gründe§

1. Gegen die Strafaussprüche bestehen durchgreifende Bedenken. Das Landgericht hat für alle Angeklagten das Vorliegen der Voraussetzung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs, 2 StGB verneint. Die Begründung dieser Entscheidung (UA S. 13) genügt hier nicht. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens

geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist

deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 9 - ständige Rechtsprechung).

Das angefochtene Urteil führt im Rahmen der konkreten Strafzumessung für alle Angeklagten eine Reihe strafmildernder Umstände an. So hält es den Angeklagten zu» und ME zuzute, daß sie ein umfassendes Geständnis abgelegt haben, aus welchem Reue, Schuldeinsicht und Bußbereitschaft sprechen, daß sie trotz eines günstigen Lebensstartes innerhalb geordneter Familienverhältnisse und einer abgeschlossenen Berufsausbildung durch unglückliche Lebensumstände in eine beengte finanzielle Situation geraten sind und hieraus die ihnen an sich persönlichkeitsfremden Taten begangen haben, daß beide Angeklagten zun Zeitpunkt der Tat Schulden von über 10.000 DM hatten, daß für sie damals günstige Zukunftsperspektiven nicht erkennbar waren und daß sie schließlich nicht einschlägig vorbelastet sind (UA S. 14 bis 16). Zu Gunsten des Angeklagten Pgß® hat das Gericht berücksichtigt, daß er in seine Jugendlichen Entwicklung durch ungünstige Familienverhältnis und Aufenthalte bei Pflegepersonen und in Internaten negatiil beeinflußt wurde, daß er trotz mehrmaliger Versuche, sich au eigene Füße zu stellen, eine gesicherte dauernde Lebensposition nicht erreichen konnte, daß er die Tat aus einer beengten finanziellen Situation sowie dem Druck erheblicher! Schulden heraus begangen und daß er schließlich den ihn

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zur Last gelegten Sachverhalt während der Hauptverhandlung umfassend eingeräumt sowie Reue und Schuldeinsicht gezeigt hat (UA S. 17/18).

Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist der Tatrichter demgegenüber auf die angeführten Milderungsgründe nicht eingegangen, sondern hat zu Gunsten der Angeklagten ausdrücklich nur angeführt, daß die von Me und ZW venutzten Waffen objektiv ungefährlich waren. Der Senat kann daher nicht ausschließen, daß das Landgericht ungeachtet des von ihm zutreffend angeführten Prüfungsmaßstabes bei der Entscheidung über das Vorliegen eines minder schweren Falles nur das objektive Tatgeschehen berücksichtigt hat. Das aber wäre rechtsfehlerhaft, weil für keinen der Angeklagten von vornherein ausgeschlossen erscheint, daß eine umfassende Würdigung aller angeführten Milderungsgründe zur Annahme eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung geführt hätte. Da sich der Fehler, wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, auch zum Nachteil des Angeklagten vB, der keine Revision eingelegt hat, ausgewirkt haben kann, ist gemäß § 357 StPO die Aufhebung des Strafausspruches im Falle der schweren räuberischen Erpressung auch auf ihn zu erstrecken.

Schließlich kann wegen des sachlichen Zusammenhangs der beiden Taten auch nicht ausgeschlossen werden, daß sich der aufgezeigte Fehler auf die Höhe der gegen die Beschwerdeführer wegen Autodiebstahls verhängten Einzelstrafen ausgewirkt hat, so daß auch diese in Wegfall kommen. Die Strafaussprüche müssen deshalb insgesamt aufgehoben werden.

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Dezember 1985 wird verwiesen,

Schauenburg Maul Schikora Foth Schimansky