Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 16.01.1986 – 1 StR 620/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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HL BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_ 620/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Landwirt Siegmund MW — aus IP, dort geboren am EEE :::;,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

AR

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu Nr. III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am

16. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 21. August 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über

1) die Einzelstrafen in den Fällen Sieglinde RER und Rita RB;

2) die Gesamtstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Stieftochter Sieglinde erfüllte von (jedenfalls) März 1977 bis zum 13. Dezember 1977 die Tatbestände des § 176 Abs. 1,

3 Satz 2 Nr. 1 StGB und zugleich des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB, von da an (am 14. Dezember 1977 vollendete Sieglinde das 14. Lebensjahr) bis zum 13. Dezember 1981 nur noch den

Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Ob das Landgericht diesen Umstand bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Zwar ändert der zeitliche Ablauf nichts daran, daß die Strafe - weil Fortsetzungszusammenhang besteht - insgesamt dem § 176 Abs. 3 StGB zu entnehmen ist, doch ist für die Zumessung von Bedeutung, daß während eines Zeitraums von vier Jahren nur der mit einer wesentlich geringeren Strafdrohung versehene Tatbestand des 8 174 Abs. 1 StGB verletzt wurde.

Im Fall Rita RBD !iegen die Dinge weniger kraß, weil die fortgesetzte Tat nach §§ 176, 174 StGB von Juni 1982 bis 8. Januar 1985 andauerte und das Mädchen am 29. März 1984 ihr 14. Lebensjahr vollendete. Immerhin ist auch hier ein Einfluß auf die Strafzumessung nicht auszuschließen. Deshalb hebt der Senat in beiden Fällen die Einzelstrafen auf; damit entfällt die Gesamtstrafe.

Die Zumessung im Fall Martha RP ist fehlerfrei und wird von der Aufhebung nicht berührt. Auch sonst hat

AL

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

Schauenburg Maul Schikora Foth Schimansky