Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 09.01.1986 – 4 StR 650/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES.
4 StR 650/85 URTEIL
in der Strafsache gegen 1. Dr. med. Alfred Wa GE zu: Cs , geboren am @. IB 1921 in sam,
2. Dr. med. Dieter Gottfried Karl Maria B GER aus Ce, geboren am WB. EEE 1927 in Dem / EB,
3. Dr. med. Knut Ulrich Robert T OD aus CeHEEEEEEEEEED, geboren am We EB 1943 in NEE / Au ,
wegen fahrlässiger Tötung
zung vom 9. Januar 1986, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. WPD zu: EEE für den Angeklagten Dr. Wein ,
Rechtsanwalt Dr. EB aus G e ED für den Angeklagten Dr. Beim,
Rechtsanwalt WB aus EEE
für den Angeklagten Dr. TR als Verteidiger,
Rechtsanwalt EEE zu: EEE Eu
als Nebenkläger-Vertreter,
Justizangestellte gu» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
F
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landau i1.d.Pf. vom 15. Mai 1985 im Strafausspruch gegen die Angeklagten Dr. De und Dr. TEE mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen.
2. Die den Angeklagten Dr. A betreffende Revision der Staatsanwaltschaft wird
verworfen. Die Kosten dieses Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit ent-Standenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagten sind als Ärzte im Kreiskrankenhaus Ce tätig. Dr. VB, der Chefarzt der Inneren Abteilung und der Röntgenabteilung, ist mit der Aufgabe des ärztlichen Leiters des Krankenhauses betraut,
Dr. Em leitet als Chefarzt die Chirurgische Abteilung, und Dr. Ten ist Stationsarzt dieser Abteilung.
Am 2. März 1983 wurde in dem Krankenhaus auf Anordnung
von Dr. TEE bei dem damals 73 Jahre alten Rentner Jakob REED im Anschluß an eine Hüftoperation eine Bluttrans-
fusion durchgeführt. Dabei erhielt der Patient, der die Blutgruppe O hatte, infolge einer Verwechslung der Blutproben bei der Blutgruppenbestimmung ein Erythrozytenkonzentrat der Blutgruppe A. Das löste ein Hämolyse-Syndrom bei dem Patienten aus und führte am @. EM 1983 zu dessen Tod.
Das Landgericht hat Dr. Won freigesprochen und Dr. Be und Dr. TEMEEB wegen fahrlässiger Tötung verwarnt unter dem Vorbehalt der Verurteilung zu Geldstrafen von je 45 Tagessätzen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde gegen den Freispruch von Dr. W a GE und rügt hinsichtlich des Strafausspruchs gegen Dr. B EEE und Dr. T&M die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich der Anfechtung des Strafausspruchs vertreten; es hat in diesem Umfang Erfolg.
1. Die gegen den Freispruch von Dr. Weis gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
Der Generalbundesanwalt hat hinsichtlich der Verfahrensrüge zutreffend darauf hingewiesen, daß die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags auf Zuziehung von weiteren Sachverstädigen weder § 244 Abs. 4 noch 8 244 Abs. 2 StPO verletzt. Die unter Beweis gestellte Behauptung, die Organisation von Bluttransfusionen gehöre zum Aufgabengebiet des ärztlichen Leiters eines Krankenhauses, hat das Land- :gericht zu Recht als eine Auslegungs- und Rechtsfrage angesehen, die es in eigener Zuständigkeit zu beantworten hatte. Es hat die eigene Sachkunde ohne Rechtsfehler auf der Grundlage des zuvor erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Sch bejaht.
Auch die Sachrüge, die sich im wesentlichen gegen die Auslegung des Vertrages zwischen dem Krankenhausträger und Dr. Wo richtet, kann keinen Erfolg haben. Das Revisionsgericht kann die Auslegung von Willenserklärungen durch den Tatrichter nur darauf überprüfen, ob sie einen Rechtsirrtum enthält, lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln verstößt (vgl. Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl. § 337 StPO Rdn. 32 m. w. Nachw.). Verstöße dieser Art weisen die Ausführungen der Strafkammer zum Aufgabenbe-
reich des Angeklagten jedoch nicht auf.
2. Soweit sich die Revision gegen den die Angeklagten Dr. EB und Dr. TEE betreffenden Strafausspruch richtet, ist sie begründet.
Das Landgeicht ist bei der Darlegung der für die Zumessung der Strafen bestimmenden Umstände ohne nähere Begründung davon ausgegangen, daß der gegen die Angeklagten zu erhebende Fahrlässigkeitsvorwurf nicht allzu schwer wiege und weit unter dem Durchschnitt der von § 222 StGB umfaßten Delikte einzuordnen sei (UA 25). Diese Wertung steht jedoch im Widerspruch zu den Feststellungen, welche die Strafkammer zum Schuldspruch getroffen hat. Danach ist bei der Vorbereitung und der Durchführung der für den Tod des Jakob RB ursächlichen Bluttransfusion gleich mehrmals gegen die den ärztlichen Standard und das anerkannte Fachwissen beschreibenden Richtlinien für Blutentnahme und Bluttransfusion verstoßen worden (UA 16/18). Die fehlende ärztliche Überwachung bei der Blutgruppenbestimmung, das Unterbleiben der Beiziehung des alten Krankenblattes des Patienten und das Unterlassen des ABO-Identitätstests unmittelbar vor Beginn der Transfusion
stellen ärztliche Kunstfehler dar, für die - bereits bei
jedem einzelnen Fehler - aber vor allem wegen ihres Zusammentreffens eine Bewertung als "nicht allzu schwer wiegendes" Verschulden unangemessen erscheint und nicht
nachvollzogen werden kann.
Da davon auszugehen ist, daß eine zutreffende Würdigung des den Angeklagten im einzelnen vorgeworfenen Fehlverhaltens - auch bei Berücksichtigung der vom Landgericht angeführten mildernden Gesichtspunkte - zu einem anderen Ergebnis bei der Entscheidung über die angemessene Strafe geführt hätte, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Bei einer umfassenden Berücksichtigung der einzelnen Kunstfehler dürfte eine Anwendung des § 59 StGB nicht in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteile vom 6. August 1975 - 2 StR 256/75 - bei Dallinger in MDR 1976, 14/15 und vom 29. Juni 1977 - 2 StR 86/77).
Hürxthal Knoblich Laufhütte Goydke Meyer-Goßner