Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 03.01.1986 – 4 StR 654/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

A StR 654/85‘ BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Michael J EM zus MW, geboren am @. I) 1957 in St. va,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

2. vv.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Januar 1986 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23. Jui 1985 mit den Feststellungen aufgehoben

in den Aussprüchen über

a) die Einzelstrafe wegen unerlaubten

Entfernens vom Unfallort, b) die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch und hinsichtlich der Vergehen nach 88 222,

315 c StGB auch zum Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat verweist insoweit auf

die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Dezenmber 1985. Der Strafausspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (8§ 142 StGB) kann dagegen keinen Bestand

haben.

Das Landgericht prüft zu Recht, ob dem Angeklagten bei dieser Tat die Voraussetzungen des § 21 StGB zuzubilligen sind. Es verneint die Voraussetzungen einer schuldmindernden erheblich eingeschränkten Steverungsfähigkeit jedoch mit Erwägungen, die rechtlichen Bedenken begegnen. Entgegen seiner Ansicht ist für die Prüfung, ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert war, dessen äußeres Erscheinungsbild und Verhalten nicht "wesentlich entscheidender" als die Höhe der Blutalkoholkonzentration. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, können sich erfahrene, alkoholgewohnte Täter meist im Rausch noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist. Dem situationsgerechten Verhalten nach der Tat - hier nach einem folgenschweren Verkehrsunfall - kommt außerdem auch deshalb nur ein beschränkter Beweiswert zu, weil der Täter ernüchtert worden sein kann (BGH NStZ 1984, 408; BGH bei Müller NStZ 1985, 159). Der Tatrichter muß deshalb alle Umstände des Falles gegeneinander abwägen, ohne bestimmten Gesichtspunkten von vornherein ein geringeres oder größeres Gewicht beizumessen. Dies hat das Landgericht nicht beachtet. Ferner hat es unterlassen, einerseits das grobe Versagen des Angeklagten in einer einfachen Verkehrssituation. in seine Erwägungen einzubeziehen, andererseits zu prüfen, ob der Angeklagte durch den Unfall ernüchtert war. Auch

diese beiden Gesichtspunkte konnten für die Beurteilung

/

der Schuldfähigkeit im Zeitpunkt des Entfernens vom Unfallort Bedeutung erlangen.

Bedenken erwecken auch die Strafzumessungserwägungen im engeren Sinne. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß der Vorwurf besonderer Verantwortungslosigkeit von den Feststellungen nicht getragen wird, da die Person des Angeklagten leicht zu ermitteln und allein seine Fahruntüchtigkeit zu verschleiern war; dem Unfallopfer hat

er zu helfen versucht.

Die damit erforderliche Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die verhängte Maßregel ist von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleibt aufrechterhalten.

Hürxthal Laufhütte Goydke

Jähnke Meyer-Goßner