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BGH Beschluss vom 19.12.1985 – 1 StR 532/85

1. Strafsenat

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77 BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 532/8 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Gerhard Franz S c mE aus , geboren

am GE 196. ir CU Ks. DEE,

wegen Totschlags

7

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 - 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 22. März 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die psychiatrische Sachverständige verneinte bei dem geistig gesunden, zur Tatzeit 20 Jahre 2 Monate alten Angeklagten "einen hochgradig affektiven Ausnahmezustand, der einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung entsprechen würde", schloß aber "nicht völlig aus, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Wut erheblich beeinträchtigt war". Demgegenüber ist die Jugendkammer der Meinung, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei "zwar in gewissem Maße, nicht aber im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen" (UA S. 41). Entsprechend berücksichtigt das Landgericht bei der Zumessung der Jugendstrafe, daß "seine Steuerungsfähigkeit, wenn auch nicht erheblich, so doch infolge seiner Wut in gewissem Maße beeinträchtigt" war (UA S. 50).

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar legt die Jugendkammer im Einzelnen dar, warum sie die Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht für "erheblich" hält; sie stützt sich hierbei auf den Hergang der Tat. Doch bleibt unerwähnt, auf Grund welcher Erwägungen die Sachverständige - die von Landgericht an anderer Stelle als erfahren und mit unbezweifelbarer Sachkunde versehen geschildert wird - zu einem anderen Ergebnis kam, obwohl die Tatsachengrundlage ihrer Begutachtung dieselbe war wie die der Überlegungen des Landgerichts. Jegliche Auseinandersetzung mit den Gründen der Sachverständigen fehlt. So bleibt ungewiß, ob die Jugendkammer mit hinreichender Sachkunde geurteilt hat. Der Rechtsfehler kann die Bemessung der Jugendstrafe (9 Jahre) beeinflußt haben.

Der Mangel verliert seine Bedeutung nicht dadurch, daß das Landgericht im Rahmen einer zusätzlichen Erörterung den Ausführungen der Sachverständigen entnimmt, Anomalien im Sinne von § 20 StGB lägen beim Angeklagten nicht vor, so daß § 21 StGB schon aus diesem Grund ausscheide. Auch wenn das zutrifft, ändert es nichts daran, daß das Ausmaß der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei dem nach Jugendstrafrecht abgeurteilten Angeklagten auch dann zumessungsrelevant sein kann, wenn nicht alle Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen; die Jugendkammer hat das, wie ihre Ausführungen zur Zumessung zeigen, an sich richtig gesehen (vgl. BGH NStZ 1984, 259).

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Im übrigen zeigt die Überprüfung des Urteils

auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler auf.

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