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BGH Urteil vom 18.12.1985 – 2 StR 534/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BZ

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

2 StR _534/8

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Peter Sch un aus FR, dort geboren am EEE 1945,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

> Erg erh

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1985, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin uuunup

als Verteidigerin des Angeklagten,

Justizangestellte un» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 28. März 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte war vom Amtsgericht Fulda wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hatte hiergegen Berufung eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung verworfen, den Angeklagten wegen einer gleichartigen Tat zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und aus den beiden Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet.

Mit seiner Revision rligt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Der Senat ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel auch insoweit zuständig, als es sich

gegen die im angefochtenen Urteil enthaltene Berufungsentscheidung richtet (BGH MDR 1955, 755; Kleinknecht/ Meyer, StPO 37. Aufl. § 135 GVG Rdn. 1).

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1. Zu Unrecht beanstandet der Angeklagte, daß die Strafkammer das Verfahren insoweit abgetrennt hat, als es die mit der Anklage vom 8. März 1985 erhobenen Vorwürfe betrifft. Diese Abtrennung war - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht ermessensmißbräuchlich oder gar willkürlich; sie verstieß insbesondere nicht gegen den Grundsatz der prozessualen Fürsorgepflicht oder gegen das Beschleunigungsgebot. Das Landgericht hat die Abtrennung im Urteil ausführlich begründet (UA S. 37 f); die dort mitgeteilten Erwägungen sind frei von Rechtsfehlern und tragen die insoweit getroffene Entscheidung.

2. Erfolglos bleibt auch die weitere Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es darauf verzichtete, die Tochter des Angeklagten (Tatopfer) durch einen psychiatrischen Sachverständigen begutachten zu lassen. Die Strafkammer hat sich mit der Frage, ob eine solche Begutachtung notwendig sei, im Urteil auseinandergesetzt (UA S. 38); diese Ausführungen, die der Begründung für die Ablehnung eines

entsprechenden Hilfsbeweisamtrags der Verteidigung dienten, belegen zugleich, daß sich das Gericht zu der von der Revision vermißten Beweiserhebung auch von Amts wegen nicht gedrängt sehen mußte.

3. Die Rüge, das Gericht habe entgegen § 244 Abs. 6 StPO einen Beweisamtrag der Verteidigung nicht beschieden, ist unbegründet.

Die Revision trägt hierzu folgendes vor:

"Schließlich war noch der Zeuge Heinrich KB Oberrat, dafür benannt worden, daß der Angeklagte sich sonnabends regelmäßig spätestens ab 14.00 Uhr bei ihm befand und auch am 19.06.1982 bei ihm befunden hat. Der Zeuge wurde weder gehört, noch wurde Beweisamtrag abgelehnt."

Tatsächlich findet sich die Benennung des Zeugen auf einem von der Verteidigerin handschriftlich beschriebenen Blatt, das als Anlage 8 der Sitzungsniederschrift beigefügt ist (Bd. III Bl. 29 d.A.); dort heißt es:

"Zum Beweise dafür, daß die Aussagen der Sabine Sch im wesentlichen und insbesondere der Widerruf des Widerrufs unrichtig und sie nicht glaubwürdig ist stelle ich folgende Beweisamträge:

a) Oft sei sie ... (es folgt ein 17-zeiliger Text, der Behauptungen darüber enthält, wo und in welcher Gesellschaft sich der Angeklagte und seine Tochter Sabine, das Tatopfer, jeweils befanden, wenn sie von der Schule abgeholt wurde und ihren Vater besuchen durfte).

Beweis:

1.) Zeugnis der Frau Edeltraud Schr ... 2.) Zeugnis der Frau Rosine LOW .-. 3.) Zeugnis der Marga LIE ...

(Darunter steht, mit dem Buchstaben b) eingeleitet, ein zweizeiliger Text. Text und Buchstabe sind durchgestrichen. Unterhalb des Buchstabens b) ist ein ebenfalls durchgestrichenes c) erkennbar. Sodann folgt der nachstehende Text, dessen Ziffer 4 ebenso weit nach links ausgerückt ist, wie das weiter oben stehende a)).

4. Zeugnis des Heinrich KR, Overrad/ (folgt ein durchgestrichenes Wort), daß sich der Angekl. jeden Sonnabend und auch am 19.6.82 in (folgt ein unleserliches Wort) von Mittag bei ihm aufgehalten hat."

Das Gericht hat den Zeugen KR weder vernommen noch seine Vernehmung durch einen förmlichen Beschluß abgelehnt. Darin liegt jedoch kein Verstoß gegen § 2hh Abs. 6 StPO, weil ein Beweisamtrag des unter Ziffer 4 beschriebenen Inhalts nicht gestellt worden ist.

Die Sitzungsniederschrift vom 7. März 1985 vermerkt allerdings folgendes (Protokoll S. 20 = Bd. III Bl. 10 R d.A.):

"Die Verteidigerin des Angeklagten stellte den schriftlichen Beweisamtrag der verlesen und als Anlage 8 zum Protokoll genommen wurde."

Dieser Vermerk besagt aber nicht, daß der hier zu erörternde Beweisamtrag gestellt worden wäre. Er

bezieht sich auf die Stellung und Verlesung eines Antrags. Die Anlage 8 enthielt Jedoch zwei Beweisamträge, nämlich den Beweisamtrag a) (Beweisbehauptung und Benennung dreier Zeuginnen) und den Beweisamtrag 4 (andersartige Beweisbehauptung, Benennung eines vierten Zeugen). Die Möglichkeit, daß bei der Abfassung des Vermerks unter "Beweisamtrag" der gesamte Inhalt des Schriftstücks verstanden worden sein könnte, scheidet

im vorliegenden Falle aus. Die Verteidigerin hatte ihr prozessuales Begehren selbst dahin beschrieben, daß

sie "folgende Beweisamträge", also nicht nur einen, stelle. Angesichts dieser Wortwahl, der Verschiedenartigkeit der Beweisbehauptungen, der unterschiedlichen Zuordnung der benannten Zeugen - keiner war für beide Beweisbehauptungen zugleich benannt - und der äußeren Gestaltung des Schriftstücks konnte von vornherein kein Zweifel daran aufkommen, daß die Anlage 8 zwei Beweisamträge enthielt. Daran ändert es nichts, daß dem zweiten Beweisamtrag nicht - wie es nach der Buchstabenbezeichnung zu erwarten gewesen wäre - der Buchstabe b) (Beweisbehauptung b), sondern die Ziffer 4 (vierter Zeuge) vorangestellt worden war.

Der Protokollvermerk, der sich hiernach nur auf einen der beiden Beweisamträge bezieht, 1äßt - für sich betrachtet - offen, welchen der beiden Beweisamträge die Verteidigerin gestellt hat. In solchen Fällen muß zunächst im Wege der Auslegung versucht werden, die Unklarheit zu beheben und einen eindeutigen, zweifelsfreien Sinn des Vermerks zu ermitteln (BCHSt 31, 39, 41 mit weiteren Nachweisen). Dies ist hier möglich. Das Protokoll weist aus, daß die Strafkammer - entsprechend ihrem Beschluß, "die im Beweisamtrag - Anlage 8 zum Protokoll - genannten

Zeugen" zu laden (Protokoll S. 20 = Bd. III Bl. 10 Rd.A.). - die Zeuginnen Rosine Li, Marga Liu und Edeltrud Schr in den Fortsetzungsterminen vom

8. und 9. März 1985 vernommen hat (Protokoll S. 21 - 23 = Bd. III Bl. 11 - 12 d.A.). Unter den gegebenen Umständen konnte dieser Teil der Beweisaufnahme nur durch einen entsprechenden Antrag der Verteidigung veranlaßt worden sein. Daraus folgt, daß sich der Vermerk über die Stellung und Verlesung des Beweisamtrages aus der Anlage 8 nur auf den dort unter a) verzeichneten Beweisamtrag bezog. Damit erbringt das Protokoll zugleich

den unwiderleglichen Beweis dafür, daß derjenige Beweisamtrag, dessen Bescheidung die Revision vermißt, nicht gestellt worden ist (§ 274 StPO).

II.

Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Die Beweiswürdigung ist frei von revisiblen Mängeln. Soweit der Beschwerdeführer versucht, seine eigenen Erwägungen an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen, kann er damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

Rechtsfehlerfrei ist die Annahme des Landgerichts, daß zwischen der mit dem 19. Juni 1982 endenden Fortsetzungstat (Gegenstand der Berufungsentscheidung) und der nach Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils begangenen Einzeltat vom 29. Oktober 1983 (Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts) kein Fortsetzungszusammenhang besteht.

Aa

Schließlich hält auch der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung stand.

Demgemäß ist die Revision zu verwerfen.

Herdegen Meyer | Niemöller Gollwitzer

Maier