Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 10.12.1985 – 1 StR 507/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 507/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Ismail KB zus CE, geboren am GE 1955 in A (Türkei),
wegen Meineids
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsaner, Dr. Maul,
Dr. Foth,
Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
P
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 8. Mai 1985 wird verworfen,
. Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden
der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides unter Einbeziehung der Strafe aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einen Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Vortrag der Revision, das Landgericht habe nicht geprüft, ob die hier einbezogene Verurteilung der Annahme eines minder schweren Falles nach § 154 Abs. 2 StGB und einer günstigen Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB entgegenstehe, trifft nicht zu. Es ist nicht zu besorgen, daß die Strafkammer die einbezogene Verurteilung und die ihr zugrunde liegende Tat, die im Urteil näher mitgeteilt ist, in diesem Zusammenhang übersehen hat. Bei der Erörterung des minder schweren Falles und auch sonst im Rahmen der
Strafzumessung ist das Landgericht darauf ausdrücklich eingegangen. Die Prognoseentscheidung wird von den mitgeteilten Gründen getragen. Auch die Aussetzung
der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung, die auf einer umfassenden Gesamtabwägung des Tatrichters gemäß § 56 Abs. 2 StGB beruht, ist rechtsfehlerfrei. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf den nicht "so deutlichen Ausnahmecharakter" der mildernden Umstände, die der Tatrichter als besondere Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB gewertet hat, läßt die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer acht (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 360 und 361; BGH, Beschlüsse vom 27. August 1985 - 1 StR 347/85 - und vom 6. September 1985 - 3 StR 185/85). Schließlich bedeutet es keinen Rechtsfehler, daß sich die Strafkammer ohne weitere Erörterung mit der Anführung des Wortlauts des § 56 Abs. 3 StGB begnügt hat. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe gebietet, ist regelmäßig nicht
erforderlich. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich ohne weiteres, daß der Tatrichter angesichts der Milderungsgründe von besonderem Gewicht keine Besonderheiten gesehen hat, die eine Strafaussetzung als für das allgemeine Rechtsbewußtsein unverständlich erscheinen lassen könnten.
Schauenburg . Ulsamer Maul Foth Granderath