Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 27.08.1985 – 1 StR 347/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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{7 BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_ 347/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
4. den Kfz.-Meister Rland KEN aus
B , geboren am EB 333 in De (CSR), »
2. die Hausfrau Rosina KÜE, zeborene
TOD, zus SU, geboren am RER 1935 in CR (Ungarn),
zu 1. wegen Bankrotts u.a. zu 2. wegen Untreue u.a,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und
4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 6. März 1985 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als den Angeklagten ‘ Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
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1. Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung kann hinsichtlich beider Angeklagter keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat diese Entscheidung lediglich damit begründet, daß "besondere, mildernde Umstände in Tat und Persönlichkeit der Täter, die der Tat Ausnahmecharakter geben könnten, nicht gegeben" seien (UA S. 24). Diese formelhafte Begründung reicht angesichts der zu . Gunsten der Angeklagten sprechenden, bei der Bemessung der Strafe berücksichtigten Gesichtspunkte nicht aus. Außerdem läßt der Hinweis der Strafkammer auf den fehlenden "Ausnahmecharakter" der mildernden Umstände besorgen, daß sie zu hohe Anforderungen an die "besonderen Umstände" gestellt hat, die nach § 56 Abs. 2 StGB die Aussetzung einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe zulassen. Maßgebend ist insoweit nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den allgemein vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dabei sind die besonderen Umstände in der Person des Täters und in der Tat vielfach nicht scharf voneinander zu trennen. Auch können Umstände, die sich bei einer Einzelbewertung nur als einfache und durchschnittliche Milderungsgründe darstellen, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen die Bedeutung von besonderen Umständen im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zukommt. Das gilt in besonderem Maße, wenn der Gesamtstrafe, wie hier, ausschließlich Einzel-
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strafen von nicht mehr als einem Jahr zugrundeliegen (vgl. BGHSt 29, 370, 371; BGH NStZ 1981, 61; 1984, 360 und 361; Mösl NStZ 1983, 493, 495/496). Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung muß deshalb bei beiden Angeklagten neu geprüft werden.
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben. Auf die Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 1. August 1985 wird verwiesen.
Schauenburg Ruß Maul
Schikora Richter am Bundesgerichtshof Kutzer ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Schauenburg