Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Entscheidung vom 04.12.1985 – 1 StR 508/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

in der Strafsache

gegen

Behri A ED zus PO VE :eboren am EEE 19.6 in Re (Türi:ei),

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsnitteln in nicht geringer Menge u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 26. April 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Seche zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

4, Die gegen den Angeklagten Bahri A@ verhängte Freiheitsstrafe von 15 Jahren kann keinen Bestand haben, weil die Ablehnung von Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG, § 4Q Abs. 2 StGB zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß gibt.

Entgegen der Meinung des Landgerichts setzt die Vorschrift des § 31 BtMG nicht voraus, daß der Angeklagte ein umfassendes Geständnis - auch zur inneren Tatseite - ablegt (BGHSt 33, 80, 81; Weider NStZ 1984, 391, 397; kritisch: Körner, BtMG 2. Aufl. § 31 Rdn. 14). Strafrahmenmilderung ist daher auch nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn sich der Täter - wie hier - als Opfer skrupelloser Hinterleute darstellt.

Unabhängig davon kommt Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG aber nur in Frage, wenn der Beitrag des vom Angeklagten benannten Tatbeteiligten durch seine Angaben aufgedeckt werden konnte (BGHSt 31, 163, 166). Die Offenbarung muß zu einem tatsächlichen Aufklärungserfolg führen. Die Begründung eines Verdachts und die Schaffung einer Aufklärungsmöglichkeit reichen nicht aus. Eine Verurteilung des Beschuldigten ist allerdings nicht erforderlich (Körner aaO Rdn. 18); es genügt, daß die Polizei aufgrund der Angaben des Angeklagten abgesicherte Erkenntnisse hinsichtlich des Tatgenossen und dessen Tatbeitrag gesammelt hat (Körner aa0; Weider aa0 S. 394). Ob ein Erfolg in diesem Sinne erreicht ist, hängt von der Überzeugung des Gerichts in der Hauptverhandlung ab (BGHSt 31, 163, 166).

Ob sich das Landgericht dieser Rechtslage bewußt war, lassen seine sehr knappen Darlegungen zur Frage eines Aufklärungserfolges nicht erkennen. Die Strafkammer beschränkt sich auf die Feststellung, daß der vom Angeklagten als Hintermann Beschuldigte seine Tat abstreitet; näher hat es sich mit dem erhobenen Vorwurf und der dazu abgegebenen Erklärung nicht auseinandergesetzt. Das reicht nicht aus.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-04/1-str-508-85#rd_5

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- . geben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Oktober 1985 wird verwiesen.

Schauenburg Maul Schikora Foth Granderath